Überspringen zu Hauptinhalt

Recht zur Dekompilierung einer Software aus Gründen des Datenschutzes?

Darf der Anwender einer Software diese aus Datenschutzgründen dekomplieren, auch wenn dies ausdrücklich nicht von den vertraglichen eingeräumten Nutzungsrechten mitumfasst ist? Mit dieser Fragestellung sah sich Anfang des Jahres das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main konfrontiert (Urteil vom 27.01.2015, Aktenzeichen 11 U 94/13). Die Richter lehnten diesen Anspruch ab.

Die betroffenen Parteien waren wegen urheberrechtlicher Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Zahlungsansprüche wegen der Entwicklung und Nutzung einer Verwaltungssoftware aneinenandergeraten, die aus Sicht des Beklagten Unternehmensdaten  „ausspionierte“. Unter anderem ging es darum, ob eine Dekompilierung der Software auch ohne die Zustimmung des Rechteinhabers möglich ist, sofern besondere Umstände hinzutreten. Das Recht hierzu begründete die beklagte Partei damit, dass eine Dekompilierung aus datenschutzrechtlichen Gründen notwendig sei, um den Google-Analytics-Tracking-Code aus der Software zu entfernen.

Die Frankfurter Richter lehnten im Ergebnis das Recht zur Dekomplilierung jedoch ab. Auch der Datenschutz rechtfertige diesen Eingriff des Softwareanwenders in die Rechte des Software-Anbieters nicht. Die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Software und das Dekompilierungsrecht stünden allein dem Anbieter zu.

Weiterhin klärte das Gericht die zwischen den Parteien strittige Frage, ob ein öffentliches Zugänglichmachen der Software bereits dann vorliege, wenn ein Test-Zugang zur Software über die Internetseite des beklagten Anwenders stattfinde bzw. über dessen  YouTube-Kanal für jedermann zugänglich gemacht werde. Das OLG bestätigte insofern die Feststellung der Vorinstanz und ging von der öffentlichen Zugänglichmachung aus. Dem stehe auch nicht entgegen, dass eine Veröffentlichung des Quell- oder Objektcode hiervon nicht umfasst gewesen sei. Letztlich sei zwar allein die graphische Benutzeroberfläche und nicht das Computerprogramm an sich wiedergegeben worden, jedoch setze ein Zugänglichmachen nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende geschützte Werk eröffnet werde: „Eine Nutzungshandlung nach § 19 a Urhebergesetz ist vergleichsweise auch beim Streaming gegeben, wenn Dritte das geschützte Werk zu Zeiten und an den Orten ihrer Wahl nur anhören können; wobei es keinen Unterschied macht, ob die Nutzer den Datenstrom darüber hinaus speichern können.“

Fazit:

Das Urteil OLG zeigt letztlich wieder, dass es für die Parteien eines Softwarevertrags wesentlich ist, sich über den Umfang der vertraglichen Nutzungsrechte an einer Software im Klaren zu sein und diese ausdrücklich zu regeln. Fehlt eine entsprechende Regelung über den Umfang der vom Urheber eingeräumten Nutzungsrechte, ist von dem von den Parteien übereinstimmend verfolgten Zweck und den danach vorausgesetzten Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist. Es gilt sodann der Zweckübertragungsgedanke des § 31 Abs. 5 UrhG. Demnach räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel (nur) in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt.

 

Bildnachweis: © Pixel – stock. adobe. com

An den Anfang scrollen