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Wie lange ist eine Online-Werbeeinwilligung wirksam?

Das Amtsgericht Hamburg hat entschieden, dass die Wirksamkeit einer Einwilligungserklärung nicht durch Zeitablauf erlischt, wenn eine regelmäßige Verwendung der Einwilligung stattfindet (Urteil vom 24.08.2016 – Az.: 9 C 106/16).
In dem Fall hatte die Klägerin bereits im Jahr 2010 im Rahmen eines Online-Gewinnspiels eine Einwilligung dazu abgegeben, E-Mails mit werbendem Inhalt an ihre E-Mail-Adresse zu erhalten. Sie hatte zudem einen Link angeklickt und die Teilnahmebedingungen zum Gewinnspiels akzeptiert.
In der Folgezeit erhielt die Klägerin regelmäßig Werbe-Mails. Im Jahr 2016 forderte sie die Beklagte jedoch plötzlich zur Unterlassung auf mit der Begründung, dass sie keine wirksame Einwilligung für den Erhalt von Werbe-Mails erteilte habe. Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, dass sie, selbst wenn sie eine Einwilligungserklärung abgegeben hätte, diese gar nicht oder zumindest nicht mehr gültig sei. Der Erklärungszeitpunkt liege zu lange zurück und führe zur Unwirksamkeit der Erklärung.
Das Gericht wies die Klage jedoch zurück. Die Wirksamkeit der Einwilligungserklärung sei nicht durch Zeitablauf entfallen. Werden regelmäßig E-Mails mit werbendem Inhalt an einen Abonnenten versandt, der zuvor sein Einverständnis damit erklärt habe, erlösche die Einwilligung des Abonnenten nicht. Dies gelte auch dann, wenn sich der Zeitraum über mehrere Jahre erstrecke. Der Empfänger könne nicht darauf vertrauen, dass er in Zukunft keine E-Mails mehr erhalten werde.
Wie lange gilt eine Werbe-Einwillgung?
Das Urteil zeigt, dass Abonnenten eines Verteilers regelmäßg „bespielt“ werden müssen, soll die einmal erteilte Einwilligung nicht irgendwann entfallen. Eine gesetzliche Regelung zu einem „Verfallsdatum“ gibt es nicht. Allerdings hat das Landgericht München einmal entschieden, dass eine Enwilligung nach etwa zwei Jahren ihre Wirksamkeit verliert, wenn von ihr innerhalb dieser Frist kein Gebrauch gemacht wird (Urteil vom 08.04.2010, Az.: 17 HKO 138/10).
 

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