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Widerrufsrecht auch bei Neuabschluss eines Vertrages

Wer als Verbraucher über das Telefon Verträge schließt, genießt durch das Gesetz einen besonderen Schutz in Form des Widerrufsrechts. Da Kunden bei Abschluss solcher Fernabsatzverträge häufig zu übereilten Entschlüssen neigen, soll ihnen eine 14-tägige Bedenkzeit gewährt werden, innerhalb der der geschlossene Vertrag durch eine Widerrufserklärung rückgängig gemacht werden kann. Das Oberlandesgericht Koblenz hatte sich in einem Urteil vom 28.03.2012 nun mit der Frage zu befassen, ob solch ein Widerrufsrecht auch beim Neuabschluss eines Vertrages besteht (Az.: 9 U 1166/11).

Zum Fall
Eine Verbraucherin hatte mit dem Telekommunikationsdienstleister „1 & 1“ einen Vertrag über eine Mindestlaufzeit von 2 Jahren geschlossen. Diesen Vertrag kündigte sie fristgerecht. Einen Monat vor Ablauf des Vertrages bot ein Mitarbeiter von „1 & 1“ der Verbraucherin per Telefon den Abschluss eines neuen Vertrages unter neuen Konditionen für weitere 2 Jahre an, wobei keine Widerrufsbelehrung erfolgte. Nachdem die Kundin zugesagt hatte, wurde sie noch am gleichen Tag per Mail über ihre Stornierung der Kündigung und den beauftragten Tarifwechsel informiert. Daraufhin erklärte diese, dass sie die Stornierung ihrer Kündigung zurücknehme. „1 & 1“ erklärte der Kundin daraufhin, dass es sich bei dem Tarifwechsel um eine bloße Inhaltsänderung des bestehenden Vertrages handle, bei der dem Verbraucher grundsätzlich kein Widerrufsrecht zustünde. Somit sei die Kundin an die von ihr zugesagte inhaltliche Modifizierung des Vertrages gebunden.

Das Urteil
Das OLG Koblenz verwarf hingegen diese Argumentation und gab der Verbraucherin Recht. Demnach sei mit dem Tarifwechsel keine bloße inhaltliche Modifizierung des ursprünglichen Vertrages eingetreten. Vielmehr sehe das neue Angebot einen vollkommen neuen Leistungsgegenstand („1 & 1 Doppel-Flatrate 16.000″anstatt der vorherigen „1 & 1 Service-Flat 6.000“) zu einem neuen Preis und bei neuer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten vor. Die Richter sahen hierin aufgrund dieser Umstände den Abschluss eines neuen Vertrages, der grundsätzlich ein Widerrufsrecht des Verbrauchers zur Folge habe und auch eine Widerrufsbelehrung erfordere

Fazit
Das Widerrufsrecht der Verbraucher hat nach zutreffender Ansicht des OLG Koblenz einen hohen Stellenwert und kann von Unternehmern nicht einfach unterlaufen werden. Verbraucher genießen bei Fernabsatzverträgen (z.B. Vertragsschluss am Telefon, aber auch über das Internet) einen hohen Schutz. Unternehmer sollten in diesen Fällen nicht vergessen eine Widerrufsbelehrung durchzuführen.
 

Bildnachweis: ©  mipan – Fotolia.com

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