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Werbeblocker bleiben zulässig

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte über die Zulässigkeit eines sogenannten Adblockers (Internet-Werbeblocker) zu entscheiden. Das Blockieren von Werbung an sich wurde als zulässig erachtet. Das von der Beklagten betriebene System des „Whitelistings“ hingegen ist als unlauterer Wettbewerb einzustufen (Urteil vom 24.06.2016 – 6 U 149/15).
In der Sache ging es um eine kostenfreie, für alle gängigen Browser erhältliche Software, welche Werbeinhalte blockiert. So wird verhindert, dass die Werbung auf Internetseiten angezeigt wird. Mit Hilfe von Filterregeln werden Serverpfade und Dateimerkmale von Werbeanbietern identifiziert und geblockt (sog. „Blacklist“). Neben dieser Blacklist existiert auch eine sog. „Whitelist“. In diese Liste werden Unternehmen aufgenommen, die unter bestimmten Voraussetzungen von dem Blockiersystem ausgenommen sind. Die in der Whitelist aufgenommenen Werbeinhalte werden auch bei aktivem Werbeblocker weiterhin angezeigt. Von den in der „Whitelist“ aufgezählten Unternehmen erhält der Betreiber des Softwareprogramms in der Regel 30% Umsatzbeteiligung desjenigen Umsatzes, der durch das Setzen auf die Whitelist entstanden ist.
Die Kölner Richter stuften das Blockieren der Werbung an sich nicht als wettbewerbswidrig ein. Einen Anspruch darauf, dass die Wahrnehmung des Angebots durch den Nutzer erfolge, gebe es nicht. Vielmehr dürfe jeder Nutzer selbst entscheiden, ob er Werbung erhalten möchte oder nicht. Sie dürfe ihm nicht aufgedrängt werden, auch nicht aufgrund der Pressefreiheit.
Demgegenüber ist das System des „Whitelistings“ jedoch unzulässig. Das Gericht sahen darin eine aggressive Praktik im Sinne von § 4a Abs. 1 S. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Blockieren der Werbung könne nur umgangen werden, indem man auf die Whitelist gesetzt werde. Der Softwareanbieter schaffe durch ihre Kontrollmacht eine Blockadesituation für die Werbepartner, aus der sie sich freikaufen müssten. Die erhebliche Machtposition würde zum Erlangen von Zahlungen ausgenutzt.
Es ist zu erwarten, dass Werbeblocker selbst künftig nur noch kostenpflichtig angeboten werden, wenn das Geschäftsmodell des Whitelistings nicht mehr zulässig ist.
 

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