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VG Schleswig-Holstein: Facebook-Fanseiten von Unternehmen sind zulässig

Im November 2011 hatte das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) gegenüber Gewerbetreibenden mit sogenannte Facebook- Fanpage angeordnet, diese entweder abzuschalten oder ein entsprechendes Bußgeld zu zahlen. Die Anordnungen betrafen ausschließlich Unternehmen aber auch private Betreiber von Facebook- Fanseiten in Schleswig-Holstein. Zu Unrecht, wie das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein jetzt entschied.
Mit der Anordnung aus dem Jahre 2011 hatte das ULD folgende Verfügungen gegen Unternehmen in Schleswig-Holstein getroffen:
„1. Die … hat dafür zu sorgen, dass die von ihr betriebene Internetseite unter https://www.facebook.com/… deaktiviert wird.
2. Sollte die … der unter 1. ausgesprochenen Verpflichtung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides nachkommen, wird gegen sie ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro verhängt.“
Quelle: www.datenschutzzentrum.de/facebook/20111104-facebook-anordnung-fanpage.html
 
Die Verfügungen begründete das ULD damit, dass der Betrieb von Fanseiten auf Facebook gegen datenschutzrechtliche Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Telemediengesetzes (TMG) verstoße. Beim Aufruf einer Facebook-Fanseite Nutzungsdaten würden u. a. die IP-Adresse, Cookie-IDs, Familien- und Vorname oder das Geburtsdatum von Facebook aufgerufen und für Zwecke der Werbung erhoben. Hierbei werde jedoch nicht, wie gesetzlich vorgesehen, der Nutzer über seine Widerspruchsmöglichkeit unterrichtet. Zwar sei eine technische Möglichkeit zur Einrichtung eines Widerspruchsmechanismus von Facebook nicht vorgesehen, doch seien die betroffenen Unternehmen bzw. Betreiber der Fanpages gleichwohl in der Verantwortung. Gemäß § 3 Abs. 7 BDSG ist die insoweit verantwortliche Stelle jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebe, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lasse.
Gegen die Anordnung des ULD erhoben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren drei der betroffenen Unternehmen Klage vor dem VG Schleswig-Holstein. Verhandelt wurde am 09.10.2013 über drei Klagen (Az.: 8 A 37/12, 8 A 14/ 12 und 8 A 218/11).
Die klagenden Unternehmen vertraten hierbei die Auffassung, dass es sich bei den erhobenen Daten nicht um personenbezogene Daten handele und zudem die Datenerhebung allein durch Facebook erfolge. Dies könne nicht den Unternehmen zugerechnet werden. Außerdem setze die angeordnete Deaktivierung der Facebook- Fanseiten die betroffenen Unternehmen gegenüber ihren Mitbewerbern in anderen Bundesländern erheblichen Wettbewerbsnachteilen aus. In einer Pressemitteilung der IHK Schleswig- Holstein wird hierbei Marcus Schween (Federführer Recht der IHK Schleswig-Holstein) wie folgt zitiert:
„Es kann nicht sein, dass Unternehmen in Hamburg oder Niedersachsen hochinteressante Vertriebskanäle wie Facebook für sich nutzen können, schleswig-holsteinische Unternehmen aber von dieser Entwicklung abgeschnitten werden sollen.“
Das VG Schleswig-Holstein kam jetzt zu dem Ergebnis, dass das ULD nicht berechtigt war, von den Betreibern von Facebook-Fanpages zu verlangen, die Seiten wegen etwaiger datenschutzrechtlicher Verstöße zu deaktivieren.
In der Pressemitteilung des Gerichts vom 09.10.2013 heißt es hierzu:
„Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es ließ offen, ob und in welchem Umfang die Erfassung von Daten der Nutzer der Fanpage zur Verletzung von Datenschutzrechten führt. Jedenfalls sei der Betreiber einer Fanpage hierfür datenschutzrechtlich nicht verantwortlich. Die Verantwortlichkeit ergebe sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz und der Europäischen Datenschutzrichtlinie (von 1995). Danach sei nicht verantwortlich, wer weder tatsächlichen noch rechtlichen Einfluss auf die Datenverarbeitung habe. Dementsprechend fehle es an einer Verantwortlichkeit der Fanpage-Betreiber. Facebook stelle die technische Infrastruktur zur Verfügung. Der Seitenbetreiber könne lediglich seine Inhalte einstellen, habe aber auf den Datenverkehr zwischen dem Nutzer und Facebook keinen Einfluss.“
Das Gericht hob damit die streitigen Anordnungen des ULD auf, ließ aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache die Berufung zu.
 
•    http://www.schleswig-holstein.de/OVG/DE/Service/Presse/presse_node.html
•    http://www.schleswig-holstein.de/OVG/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/09102013_VG_facebook.html
Bildnachweis: © Max E. – Fotolia.com

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