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Verkäufer trägt die Kosten für Ausbau mangelhafter Sachen

Wird eine mangelhafte Sache geliefert, die der Verbraucher bereits ein- oder verbaut hat, trägt der Unternehmer die Kosten des Aus- und Wiedereinbaus. So ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 16.06.2011 (verbundene Rechtssachen Az.: C 65/09 und C 87/09).
Im ersten Fall hatte ein Händler mangelhafte Bodenfliesen geliefert, die zum größten Teil bereits verbaut waren, als der Mangel festgestellt wurde. Im zweiten Fall verlangte eine Käuferin den Ausbau einer mangelhaften Einbauspülmaschine. Nach deutschem Recht besteht jedoch kein entsprechender Anspruch der Käufer. Der mit den Sachen befasste EuGH entschied auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/ EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, dass Unternehmer bei Ersatzlieferungen die Kosten des Aus- und Wiedereinbaus zu tragen haben. Der Verkäufer müsse den vertragsgemäßen Zustand der Sache durch Nachbesserung oder durch Austausch der Sache unentgeltlich herstellen und trage die Kosten.
Für Internet-Händler von „Weißer Ware“, Baumaterialien und sonstigen zum Einbau vorgesehenen Artikeln hat das Urteil negative Auswirkungen. Die Lieferung und Mängelgewährleistung in andere EU-Länder kann nach dieser Entscheidung teuer werden.

Bildnachweis: © ErickN – fotolia.com

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