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Urteil des OLG Frankfurt zur Opt-Out Möglichkeit bei der Verwendung von Cookies

Kürzlich hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main über die Wirksamkeit einer Opt-out-Einwilligung in die Cookie-Nutzung entschieden. Überraschenderweise haben die Frankfurter Richter festgestellt, dass ein Opt-out-Verfahren im Rahmen der Cookie-Richtlinie zulässig sei. (Urteil vom 17.12.2015, Az: 6 U 30/15).

  • Hintergrund

Die sogenannte Cookie-Richtlinie sieht für den Einsatz von Cookies, die über die Herstellung der Funktionalität einer Website hinausgehen, (z.B. Tracking Cookies, Werbecookies, Analysecookies) das Einholen einer Einwilligung durch den Nutzer vor. Eine solche Einwilligung muss der Nutzer freiwillig abgeben und über den Zweck des jeweiligen Cookie-Einsatzes vorab informiert werden.
Sofern sich bspw. ein Shopbetreiber die Einwilligung durch das sogenannte Op-out-Verfahren einholt, so ist nicht gewährleistet, dass der Nutzer zuvor die Informationen zu den Cookies gelesen hat oder wenn die Einwilligung etwas versteckt ist, überhaupt gesehen hat, dass er in die Verwendung eingewilligt hat.

  • Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hat ein Gewinnspielanbieter die Einwilligung der Nutzer seiner Onlineplattform in die Nutzung von Cookies über ein bereits voreingestelltes Häckchen eingeholt. Somit musste der Nutzer vorher gerade nicht sein Einverständnis erteilen. Dies führte dazu, dass Nutzer, die diese übersehen haben oder nicht aktiv abgeklickt hatten, automatisch in die Setzung von Cookies eingewilligten. Diese Praxis hatte ein Verbraucherschutzverband ohne Erfolg vor dem OLG Frankfurt abgemahnt.

  • Die Entscheidung

Das Gericht befand, dass die Opt-out-Lösung mit dem Voreingestellten Häkchen den rechtlichen Anforderungen der §§ 4a, 28 Abs. 3a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie §§ 13 Abs. 2, 15 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) genügt. Insbesondere sehe § 15 Abs. 3 TMG ausdrücklich die Möglichkeit des Opt-outs vor. Dies sei auch im Lichte der einschlägigen EU-Richtlinien der Fall. Insbesondere sehe die Cookie-Richtlinie nicht ausdrücklich ein Opt-in-Verfahren vor, weshalb das Opt-out-Verfahren genüge.

  • Fazit

Das Urteil kann im Ergebnis nicht überzeugen. Beachtet man die sonstige Rechtsprechung zum Opt-out und die Vielzahl an Urteilen, die Einwilligungen durch voreingestellte Häkchen als unzulässig erklären (bspw. Beim Versand von Newslettern), ist nicht ersichtlich, weshalb dies bei der Einwilligung bezüglich der Setzung von Cookies plötzlich nicht mehr gelten soll. Es bleibt also abzuwarten, ob das Urteil Bestand haben wird. Viel spricht dafür, dass andere Gerichte eine andere Auffassung vertreten werden. Wir raten daher trotz des Urteils weiterhin bei der Nutzung von Analysecookies die Einwilligung der Nutzer durch das Opt-in-Verfahren einzuholen.
 
Bildnachweis: Mariusz Blach – Fotolia

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