Überspringen zu Hauptinhalt

Übersicht: "Bring Your Own Device" (BYOD) und Arbeitsrecht

Bei „Bring Your Own Device“ (BYOD) wird Mitarbeitern eines Unternehmens der Zugriff auf IT-Ressourcen des Unternehmens über private Geräte ermöglicht. Es stellen sich hier auch Fragen für die arbeitsvertragliche Gestaltung, denn es empfiehlt sich eine gesonderte Vereinbarung auf Organisationsebene.
Der Vorteil: Eine solche Regelung – zum Beispiel zu den allgemeinen IT- und Datenschutzbestimmungen – kann auch als Einzelvereinbarung geschlossen werden, wenn ein einzelner Mitarbeiter aus betriebsorganisatorischen Gründen einer entsprechenden Individuallösung bedarf. Die Regelung kann flexibel auf die jeweiligen Bedürfnisse eingehen und auf den Ebenen Abteilung, Bereich und sonstigen Organisationen laufend aktualisiert werden.
Eine optimale Lösung ist sicherlich die Regelung vorab als Zusatz zum Arbeitsvertrag. Ist dies nicht (mehr) möglich, bietet sich eine Betriebsvereinbarung oder Individualvereinbarung an. In allen Fällen jedoch ist eine laufende Kontrolle nötig.
– Individualvertragliche Regelungen
In arbeitsrechtlicher Hinsicht sind individualvertragliche Regelungen mit dem jeweiligen Mitarbeiter erforderlich, die regeln, wer die rechtliche Verantwortung für das (auch) dienstlich genutzte Endgerät trägt.  Hierzu zählen Regelungen darüber, wer für den Verlust des Gerätes, die Ersatzbeschaffung sowie die Konsequenzen des Nutzungsausfalls haftet. Durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten sind ferner entsprechende Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen zu vereinbaren.
Sofern die betriebliche Nutzung über Einzelfälle hinaus geht, kann an eine vertragliche Absprache über ein vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zahlbares Nutzungsentgelt sowie die Erstattung der vom Mitarbeiter verauslagten Kosten für Providergebühren, Reparatur-sowie Software- und Update-Kosten gedacht werden.
Schließlich sollten die Arbeitsvertragsparteien klare Absprachen für die Beendigung der Vertragsbeziehung treffen. Im Grundsatz ist der Arbeitnehmer ohne besondere Absprache verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber die in dessen Eigentum stehenden Gegenstände wie Aufzeichnungen, Geschäftsunterlagen und Daten herauszugeben.
Da im Rahmen von BYOD die gespeicherten Daten häufig nur schwer dem privaten oder dem geschäftlichen Bereich zuzuordnen sind, sollte abgestimmt werden, welche Daten vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber herauszugeben und von denen Kopien rückstandslos zu löschen sind.  Ferner sind Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers auf der privaten IT zu regeln.
– Bei Vorhandensein eines Betriebsrates: Einbindung des Betriebsrates
Da die Einführung von BYOD die Einführung technischer Vorrichtungen erforderlich macht, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, löst dies ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus , § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.  Es empfiehlt sich daher, sich mit dem Betriebsrat zu einigen, unter welchen Bedingungen der Arbeitgeber berechtigt ist, auf das private Gerät und die darauf gespeicherten Daten zuzugreifen.  Mögliche Inhalte einer Betriebsvereinbarung sind Verhaltensmaßregeln zur Sicherstellung der datenschutzrechtlichen Anforderungen, Kontroll- und Zugriffsrechte des Arbeitgebers unter Beachtung des Fernmeldegeheimnisses, Nutzung der Kontrollergebnisse zu Leistungs- und Verhaltenskontrollen sowie zeitliche Regelungen zur dienstlichen Nutzung.
– Wer haftet bei Verlust des Device?
Sofern eine Beschädigung oder der Verlust des Gerätes durch den Arbeitgeber verschuldet wurde, ist dieser auch zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Falls jedoch der Verlust oder die Beschädigung dem Bereich des Arbeitnehmers zuzuordnen ist, ist die Haftung nicht eindeutig geregelt. In diesen Fällen können je nach Ausgestaltung des Einzelfalles Arbeitnehmer oder Arbeitgeber zu Tragung des Schadens verpflichtet sein. Voraussetzung für eine Haftung des Arbeitgebers ist jedenfalls, dass ein Zusammenhang mit der Arbeitsleistung gegeben ist- wobei die Grenzen gerade im Bereich von BYOD- fließend sind.
– Wer haftet für die auf dem Gerät befindlichen Daten?
Neben der Haftung für das Gerät ist selbstverständlich auch die Haftung für die darauf befindlichen Daten, die Software u.ä. zu achten. So kann bsw. auch eine Haftung des Mitarbeiters eintreten, wenn durch die Nutzung seines Gerätes Informationen und Daten unberechtigt veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Insoweit gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze, so dass hier eine Haftungsregelung entbehrlich sein dürfte.
Bildnachweis: © ferkelraggae – Fotolia.com

An den Anfang scrollen