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Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist Pflicht

Onlinehändler müssen in der Widerrufsbelehrung ihre Telefonnummer angeben, wenn ein Telefonanschluss vorhanden ist (Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 04.02.2016, Az. 6 W 10/16).
Ein Onlinehändler für Drucker und Zubehör hatte in seiner Widerrufsbelehrung für Verbraucher keine Telefonnummer angegeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt ordnete das Fehlen trotz eines vorhandenen Telefonanschlusses als Wettbewerbsverstoß ein. Die Interessen des Verbrauchers seien spürbar beeinträchtigt, da ihnen die gesetzlich eröffnete Möglichkeit des telefonischen Widerrufs ohne die Angabe erschwert werde. Dass der Händler keinen Mitarbeiter zur Entgegennahme von telefonischen Widerrufserklärungen habe, sei unerheblich. Bestehe ein Telefonanschluss, müsse dieser auch für die Abgabe telefonischer Widerrufserklärungen genutzt werden können.
Zu den Informationspflichten im Fernabsatz zählt die Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht, das seit Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie im Juni 2014 auch telefonisch erklärt werden kann. Das gesetzliche Belehrungsmuster sieht dazu
„soweit verfügbar“, die Angabe einer Telefonnummer vor:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_1.html
Im gewerblichen Bereich wird es als Händler allerdings schwer, die angebliche Nichtverfügbarkeit einer Telefonnummer zu erklären. Sie sollte daher immer mit angegeben werden.
 

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