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Abmahnung Kontakt

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ macht Probleme

Bindet ein Online-Händler auf der eigenen Website den Hinweis „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ ein, hat er selbst keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.01.2016, AZ. I-20 U 52/15).
Ein Onlinehändler hatte im Shop den Hinweis, „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ platziert. Nachdem er aber selbst einen Konkurrenten ohne vorherige Kontaktaufnahme anwaltlich hatte abmahnen lassen, verlangte er trotzdem die Erstattung seiner Rechtverfolgungskosten. Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied. Wer von anderen erwarte, dass sie sich vor Abmahnungen zunächst ohne anwaltlichen Beistand an ihn wenden, habe sich selbst auch so zu verhalten. Er ist so zu behandeln, als habe er sich ebenfalls zum Kontakt vor der anwaltlichen Inanspruchnahme verpflichtet. Es sei kein Grund ersichtlich, diese Vergünstigung, die der Onlinehändler für sich in Anspruch nehme, seinen Mitbewerbern vorzuenthalten.
Der genannte Hinweis entfaltet übrigens keine rechtliche Wirkung für potentielle Abmahner. Diese sind nicht verpflichtet, bei Verstößen vorab Kontakt aufzunehmen.
 

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