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Standpunkt: Unfähig oder unwillig – Das E-Commerce-Recht nimmt nicht genug Rücksicht auf den Handel

Am Beispiel eines aktuellen Urteils des Landgerichts Hamburg zum Handel bei eBay hat Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer von RESMEDIA Mainz ihren Standpunkt zur rechtlichen Situation des Onlinehandles in Deutschland in der INTERNET WORLD Business dargelegt. In der Rubrik „Meinung“ stellt sie klar: Unzulängliche Gesetze und eine wenig durchdachte Rechtsprechung behindern den E-Commerce an vielen Stellen. Der Artikel ist jetzt freigeschaltet und kann ohne Abonnement gelesen werden.

Das Landgericht Hamburg hat unlängst die Weiterempfehlungsfunktion in Ebay-Angeboten für unzulässig erklärt und einen Händler zur Unterlassung verurteilt – und dies bei einer Funktion, die der Händler nicht eingerichtet hat und die er auch nicht abschalten kann. Es sei denn, er gibt seinen Ebay-Shop auf (Urteil vom 08.12.2015, Az. 406 HKO 26/15). Wir hatten dazu bereits in diesem Blogartikel berichtet.
Urteile wie dieses sind kein Einzelfall. Gesetzgeber und Rechtsprechung scheinen unfähig oder unwillig, auch die Interessen des Online-Handels zu berücksichtigen. Es entsteht der Eindruck, dass der Verbraucher als „heilige Kuh“ stets über allem steht. Dies hat für Online-Händler teils gravierende wirtschaftliche Konsequenzen, die insbesondere im internationalen Handel klare Wettbewerbsnachteile gegenüber der Konkurrenz in anderen Ländern bedeuten können.

Plattformen wie Ebay oder Amazon reagieren selten auf die Rechtsprechung der deutschen Gerichte, sofern es sich nicht um höchstrichterliche Entscheidungen handelt. Selbst wenn Anpassungen stattfinden, dauert dies häufig sehr lange. Der Leidtragende ist dabei der Händler. Um ein Abmahnrisiko vollständig auszuschließen, ist er faktisch gezwungen, seinen Ebay- oder Amazon-Shop zu schließen und auf die Umsätze zu verzichten.

Den gesamten Meinungsbeitrag können Sie auf der Webseite der INTERNET WORLD lesen: http://heftarchiv.internetworld.de/2016/Ausgabe-10/Unfaehig-oder-unwilling  

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