OLG Köln: Titelschutz für App-Namen
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit dem Urteil vom 5.9.2014 klargestellt, dass App-Namen zwar grundsätzlich titelschutzfähig sind, jedoch rein beschreibende Namen davon ausgenommen sind (Az: 6 U 205/13).
In der Sache ging es um ein Verfahren zwischen den Anbietern der Apps „Wetter.de“ und „Wetter.at“, wobei letztere auch als Wetter DE, Wetter-DE und wetter-de beworben wurde. Die Inhaberin der Domain „Wetter.de“ sah sich durch das Verhalten der Beklagten in ihren Rechten an der Bezeichnung „wetter“ in Kombination mit „de“ für einen Wetterinformationsdienst verletzt. Sie wollte deshalb sowohl markenrechtliche als auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen.
Die Richter machten in ihrem Urteil deutlich, dass App-Namen zwar grundsätzlich Werktitelschutz genießen, dies jedoch nicht für generische Begriffe gelte, die rein beschreibend seien. App-Namen seien in der Hinsicht genauso zu behandeln wie Domainnamen. Für einen Werktitelschutz sei deshalb erforderlich, dass der Verkehr in der angegriffenen Domain oder App gerade eine Bezeichnung der speziellen Webseite erblicke. Der Titel „Wetter“ aber lasse nur Rückschlüsse auf den Inhalt des Angebots, nicht jedoch auf dessen Identität zu. Die Top-Level-Domain .de diene einzig und allein der geographischen Zuordnung des Angebots. Das Gericht ließ dabei offen, ob der App-Name überhaupt Kennzeichnungskraft aufweise.
Mit diesem Urteil folgte das OLG daher der Vorinstanz und wies die Klage ab.
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