EuGH: Trip Trap Kinderstuhl nicht markenrechtlich geschützt
Am 18.09.2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Formen, die sich aus der Funktionsweise einer Ware ergeben oder im Wesentlichen wertbildend für eine Ware mit mehreren Eigenschaften sind, von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind (Az: C-205/13).
Konkret ging es um den Kinderstuhl Trip Trap. Dieser wurde der Klägerin entworfen und vertrieben und ist seit 1998 als dreidimensionale Marke eingetragen. Die deutsche Firma Hauck GmbH & Co KG vertreibt Kinderartikel, unter anderem auch Kinderstühle, die den Trip Trap Stühlen entsprechen. Die Klägerin klagte vor einem niederländischen Gericht und machte eine Urheber- und Markenrechtsverletzung durch Hauck geltend. Hauck erhob daraufhin Widerklage auf Ungültigerklärung der Marke. Das niederländische Gericht gab der Klage statt, erklärte jedoch die Eintragung der Marke für ungültig. Das mit einer Kassationsbeschwerde befasste Oberste Gericht der Niederlande stellte dem EuGH daraufhin die Vorlagefrage.
Der EuGH stellte jetzt klar, dass wenn Formen, die auf wesentliche Eigenschaften der Ware abzielten, einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer vorbehalten würden, im Ergebnis ein Monopol auf diese Eigenschaft gewährt würde. Damit werde das Ziel des Markenschutzes beeinträchtigt. Deshalb seien Formen, die durch die Funktion der Ware bedingt sind und Formen, die einer Ware mit mehreren Eigenschaften in unterschiedlicher Weise jeweils einen wesentlichen Wert verliehen, von der Eintragung als Marke ausgeschlossen. Die dreidimensionale Marke Trip Trap ist folglich nicht markenrechtlich geschützt.
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