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BGH: Schutz der Farbmarke "Gelb" für Langenscheidt-Wörterbücher

Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat in seinem Urteil vom 18.9.2014 entschieden, dass die gelbe Verpackung und die in Gelb gehaltene Werbung einer Sprachlernsoftware die Farbmarke der Langenscheidt- Wörterbücher verletzt (Az: I ZR 228/12).
Langenscheidt vertreibt seit 1956 zweisprachige Wörterbücher in gelber Farbausstattung mit einem blauen „L“ und ist Inhaberin einer Farbmarke „gelb“ für zweisprachige Wörterbücher. Das Unternehmen mahnte die Firma Rosetta Stone ab, die seit April 2010 Sprachlernsoftware in gelber Verpackung vertrieb und verlangte die Unterlassung der Nutzung der Farbmarke wegen bestehender Verwechselungsgefahr.
Wie schon die Vorinstanzen, gab nun auch der BGH Langenscheidt recht. Zwischen den von Langenscheidt vertriebenen Wörterbüchern und der Sprachlernsoftware der Beklagten bestehe eine hochgradige Waren- und Zeichenähnlichkeit. Wenn dazu, wie hier, noch eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Farbmarke komme, seien die Voraussetzungen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr erfüllt, so die Richter.
Auch die von der Beklagten im Registerverfahren zuvor beantragte Löschung der Farbmarke Langenscheidt hatte weder vor dem Deutschen Marken- und Patentamt noch vor dem Bundespatentgericht Erfolg. Nun ist das Löschungsverfahren beim Bundesgerichtshof anhängig. Die Entscheidung steht noch aus.
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