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EuGH: Apple Flagship Stores können grundsätzlich als Marke eingetragen werden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat am 10.7.2014 entschieden, dass auch grafische Darstellungen grundsätzlich eine Marke darstellen und auf diesem Wege geschützt werden können (Az: C-421/13).
Konkret ging es um das Shop-Model von Apple. Dieses sollte als dreidimensionale Marke eingetragen und somit geschützt werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wies den Antrag auf Eintragung jedoch ab. Die Abbildungen der Verkaufsläden seien lediglich ein Einzelaspekt der Handelsdienstleistungen eines Unternehmens und daher nicht schutzwürdig.
Apple legte daraufhin Beschwerde bei Bundespatentgericht (BPatG) ein. Dieses hatte Zweifel daran, ob eine einfache Zeichnung ohne Größen- und Proportionsangaben zur Eintragung als Marke genüge und ob die Anwendbarkeit der Schutzkriterien von Waren auf Dienstleitungen übertragbar seien. Diese Fragen legte das BPatG daher dem EuGH vor.
Bei seiner Entscheidung ging der EuGH nun auf die Richtlinie 2008/95/EG vom 20.10.2008 ein und die darin geregelten Voraussetzungen, die eine Marke bei der Anmeldung erfüllen müsse. Im Ergebnis bejahte der EuGH die Schutzfähigkeit einer graphischen Darstellung, sofern sie konkret dazu geeignet sei, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dies sei jeweils im Einzelfall zu überprüfen.
Der EuGH wies deshalb die Sache zur letztendlichen Entscheidung wieder zurück an das BPatG. Dieses soll nun den Patentstreit zwischen Apple und dem DPMA im Einklang mit der Rechtsauslegung des EuGH entscheiden. Für Apple stehen die Chancen auf eine Eintragung gut.
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