Überspringen zu Hauptinhalt
Hostingprovider

OLG Hamburg zur Datensicherungspflicht beim Hostingprovider

Der Hostingprovider schuldet nicht allein die Speicherplatzverfügbarkeit, sondern auch die Sicherheit der dort von seinem Kunden abgelegten Daten. Ihn treffen daher auch Datensicherungspflichten als Nebenpflichten des Hosting-Vertrages. Dabei kann das Verschieben und Löschen von Nutzerdaten aus einer Datenbank kann grob fahrlässig sein.

Datensicherung als vertragliche Nebenpflicht aus Hostingvertrag

Dies hat jedenfalls das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg mit Urteil vom 11. April 2018 (Az. 8 U 69/16) entschieden. Damit wurde eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Hamburg aus 2016 bestätigt, wonach ein Verschieben und Löschen von Nutzerdaten aus einer Datenbank durch einen Internet Service Provider ohne vorherige Kontrolle oder Sicherung der Daten grob fahrlässig ist, und Schadensersatzansprüche auslösen kann. Ähnlich hatte bereits LG Duisburg 2014 entschieden und Maßnahmen zur Datensicherung als vertragliche Nebenpflichten des Hostproviders eingestuft.
In dem Hamburger Fall hatte der Hosting-Anbieter einen Datenbestand seines Kunden, den dieser zum Betrieb seines Online-Shops benötigte, auf einen anderen Server verschoben. Wegen eines technischen Fehlers wurde der bisherige Datenbestand jedoch auf dem alten Server weitergeführt, bis dieser dort im Zuge einer Wartungsmaßnahme gelöscht wurde. Das Back-Up-System des Hosting-Anbieter erfasste aber nur die Daten, die sich auf dem neuen Server befanden. Die Alt-Daten bis zum Zeitpunkt der Verschiebung standen dabei nicht mehr zur Verfügung. In der Folge konnte der Online-Shop-Betreiber diese Daten nicht mehr nutzen. Betroffen waren Kunden- und Artikeldaten des Onlineshops. Die Hamburger Richter gingen hierbei von einer Haftung des Hosting-Providers aus.

Datensicherung als Nebenpflicht

Nach Auffassung des OLG ergeben sich aus dem Hostingvertrag für den Anbieter Sorgfaltspflichten für die in seinem Verantwortungsbereich abgelegten Kundendaten. Es handele sich um eine Nebenpflicht, auch wenn dies nicht ausdrücklich Teil des Hostingvertrags sei. Geschuldet sei nicht allein die Speicherplatzverfügbarkeit, sondern auch die der dort gespeicherten Daten. Die verkehrserforderliche Sorgfalt im Umgang mit solchen Daten gebiete es, durch Sicherungsmaßnahmen einem Verlust der Daten vorzubeugen.

Fazit

Um sich vor etwaigen Schadensersatzansprüchen zu schützen, sollten Hostprovider Datenbackups erstellen und vor der Löschung von Daten kontrollieren, ob diese tatsächlich gelöscht werden können.
Möchte der Anbieter eine Datensicherungspflicht ausschließen, so bleibt ihm allein die Möglichkeit zu versuchen, dies ausdrücklich in seine Leistungsbeschreibung wirksam mit aufzunehmen. Der Ausschluss einer solchen Verpflichtung über AGB wäre unwirksam und würde einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs.2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht standhalten.

An den Anfang scrollen