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OLG Frankfurt: Speicherung von IP-Adressen durch Telekom zulässig

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in seinem Urteil vom 28.08.2013 ( AZ: 13 U 105/07) entschieden, dass der jeweilige Zugangsprovider (hier die Telekom) ohne Anlass sieben Tage lang IP-Adressen speichern darf.
Der Kläger forderte die sofortige Löschung seiner IP-Adressen. Dies begründete er damit, dass die Speicherung der Information zu Abrechnungszwecken nicht erforderlich sei und daher kein sachlicher Grund für die Aufbewahrung der Daten vorliegen würde.
Bereits 2011 hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) (Urt. vom 13.01.2011- AZ: III ZR 146/19) mit dieser Frage auseinander gesetzt. Damals entschieden die Richter, dass ein Internet-Service-Provider die IP-Adressen seiner Kunden für bis zu sieben Tagen speichern darf, wenn dies zur Abwehr von Gefahren und zu Beseitigung von Störungen erforderlich sei. Dies sei gemäß § 100 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) erlaubt.
Im jetzigen Verfahren des OLG ging es folglich nur um die Klärung der Frage, ob die Telekom tatsächlich die Daten zur Gefahrenabwehr speichert oder ob es andere Möglichkeiten der Störungsbeseitigung gibt. Diese Frage beantwortete das Gericht eindeutig damit, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik keine andere Möglichkeit gebe, Störungen der TK-Anlage zu erkennen, einzugrenzen und im Notfall zu beseitigen. Deshalb sei die Speicherung der IP-Adressen unerlässlich für die Abwehr von System-Angriffen und auch zur Verhinderung einer erheblichen Be- und Überlastung des Systems und falle somit in den Anwendungsbereich des § 100 Abs. 1 TKG. Auch die Speicherungsdauer sei in Ordnung, da die Fehlerbehandlung mindestens 5 Tage in Anspruch nehme, sodass ein Zeitraum von 7 Tagen nicht zu beanstanden sei.
Bildnachweis: © Ewe Degiampietro @ Fotolia.com

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