OLG Frankfurt a. M.: Veräußerung einer Marke während eines Prozesses ist zulässig
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat entschieden, dass die Übertragung einer Marke während eines laufenden Markenverletzungsprozesses zulässig ist (Urteil vom 27.11.2014, Az: 6 U 239/13).
In der Sache ging es um die Wortmarke „SAM“. Die Klägerin verfolgte gegenüber der Beklagten markenrechtliche Unterlassungsansprüche, da die Beklagte die geschützte Wortmarke SAM in ihrer Internetpräsenz zur Kennzeichnung eines Kleidungsstückes verwendet hatte. Die Problematik des Falles hier lag darin, dass die Klägerin während des Prozesses eine insolvente Firma und somit auch die Marke übernommen hatte. Die Beklagte zweifelte jetzt an der Rechtswirksamkeit der Übertragung, auch wenn die Übertragung vom zuständigen Insolvenzverwalter genehmigt worden war.
Die Richter des OLG stellten klar, dass die Veräußerung einer Marke während eines anhängigen Prozesses zulässig sei und stellten dabei auf § 265 I, II ZPO ab. Danach führe die Rechtshängigkeit, also Einreichung und Zustellung einer Klage nicht dazu, dass der Streitgegenstand nicht mehr veräußert werden könne.
In der Sache selbst bestätigten die Richter, dass die markenmäßige Benutzung eines als Marke eingetragenen Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung eine Markenrechtsverletzung darstellt.
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