eBay kann für markenrechtswidrige Angebote haften
eBay haftet für rechtswidrige Angebote, wenn diese mittels Adwords-Kampagnen beworben werden (Urteil des Bundesgerichtshof vom 05.02.2015, Az. I ZR 240/12).
In dem Fall ging es um die Marke „Tripp Trapp“, die bei eBay immer wieder mit „ähnlich Stokke“ oder „wie Tripp Trapp“ für die Bewerbung von Nachahmerprodukten genutzt wird. Der Hersteller Stokke verlangte von eBay, die Schaltung von Adwords-Werbung auf solche Angebote zu unterlassen.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass eBay als sog. „Störer“ wegen der Verletzung von Prüfungs- oder Überwachungspflichten hafte. Plattformbetreibern sei es zwar nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung auf Rechtsverletzungen hin zu untersuchen. Anders sei aber, wenn der Plattformbetreiber selbst Anzeigen zu rechtswidrigen Angeboten schalte. Dabei sei es ausreichend, dass die Adwords-Werbung nur auf Suchlisten verlinke, in denen neben rechtmäßigen auch rechtsverletzende Angebote enthalten seien.
Unabhängig von der Haftung von eBay für Adwords-Kampagnen gilt: Händler, die keine Markenprodukte anbieten, dürfen nicht mit Hinweisen wie „ähnlich Marke XY“ oder “wie Marke XY“ werben.
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