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Meta-Tags Markenverletzung

Nutzung fremder Meta-Tags stellen eine Markenverletzung dar

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat in seinem Urteil bestätigt, dass die Nutzung fremder Kennzeichen als Meta-Tags eine Markenverletzung darstellt (Urteil vom 06.10.2016 – Az.: 6 U 17/14) .

 

  • Was sind Meta-Tags?

Meta-Tags werden im Kopf (Head) – Bereich eines HTML Dokuments (Webseite) eingesetzt. Diese Metadaten werden auf der Webseite selber nicht angezeigt, jedoch im Quellcode einer Webseite. Meta-Tags dienen dazu, Definitionen und Anweisungen für Suchmaschinen und Browser zu speichern. Sie dienen vor allem dazu, die Durchsuchbarkeit des Internets bzw. einer einzelnen Webseite zu verbessern. Durch Meta-Tags kann man demnach die Auffindbarkeit im Internet verbessern, sie haben somit eine werbewirksame Funktion.

  • Was war im Fall passiert?

Im vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall wurde das rechtlich geschützte Kennzeichen, hier eine eingetragene Marke „Scan2Net“, von der Beklagten in ihren Meta-Tags wie folgt verwendet:
„<meta name=“keywords content=“Buchscanne Software für Buchkopierer, eigene Entwicklung, scant to net, scan to usb, scan2net, scant2usb, scan to mail, “ />“
Die Beklagte vertreibt über ihre Internetseite Buchscanner, die Klägerin entwickelt und vertreibt Großformatscanner. Die Waren der Prozessparteien waren demnach verwechslungsfähig.
Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung anderer Gerichte sahen die Frankfurter Richter in dem Platzieren der fremden Marke als Meta-Tag in der eigenen Webseite eine markenmäßige Verwendung, die Voraussetzung für eine Markenverletzung ist. Demnach bejahten sie das Vorliegen einer Markenverletzung.
Das Gericht wies darauf hin, dass kein erlaubter Fall einer rein beschreibenden Benutzung eines Zeichens vorläge. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die Angaben im Quellcode beispielsweise einen Erläuterungstext auf der Internetseite beträfe oder sonst ein beschreibender Kontext ersichtlich sei. Außerdem sei die fremde Marke in der Rubrik „meta name=keywords“ verwendet worden und nicht in der „meta-description“.
Das OLG Frankfurt führte hierzu aus:
„Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Begriff im Quelltext allein in einem beschreibenden Zusammenhang verwendet wird. In diesem Fall fehlt es an einer markenmäßigen Benutzung, selbst wenn der Begriff durch das vom Beklagten nicht beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der Trefferliste in einen Zusammenhang gestellt wird, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung dieser Begriffe entnimmt (…).“
Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass die Darlegungslast für das Vorliegen einer beschreibenden Verwendung der Marke dem Verletzer – hier dem Beklagten – obliegt.

  • Fazit:

Fremde Marken, auch wenn sie beschreibende Elemente für die entsprechenden Waren aufweisen, sollten nicht ohne Zustimmung des Markeninhabers als Meta-Tag verwendet werden. Bei einer Markenrechtsverletzung kann der Markeninhaber den Nutzer der Meta-Tags nicht nur zur Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten, sondern auch zur Auskunft und Zahlung von Schadensersatz auffordern. Aufgrund der im Markenrecht meist hohen Streitwerte kann eine Markenabmahnung daher mit erheblichen finanziellen Kosten verbunden sein. Wenn man nicht sicher ist, ob der benutzte Meta-Tag als Marke eingetragen ist, sollte man die entsprechenden Register des DPMA oder der EUIPO durchsuchen.
 

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