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Google Ads

Google Ads mit fremden Markennamen

Google Ads gehören zu den üblichen SEA Marketingmaßnahmen der Unternehmen. Wird dabei mit fremden Marken geworben, darf in den Google Ads – Anzeigen nicht der Anschein erweckt werden, der Anzeigenlink führe ausschließlich zu Angeboten des Markeninhabers, wenn die Trefferliste auch Konkurrenzprodukte enthält (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2019 – I ZR 29/18 – ORTLIEB II).

Der Fall zu Google Ads

Amazon hatte Google Ads geschaltet, die die eingegebenen Suchbegriffe wie „Ortlieb Fahrradtasche“ in den im Anzeigentext aufgeführten Link beispielsweise als www.amazon.de/ortlieb+fahrradtasche übernahmen. Der Link führte jedoch zu Angebotslisten, die neben Ortlieb-Produkten auch Produkte anderer Hersteller zeigten. Der Bundesgerichtshof nahm eine Ausbeutung der Werbewirkung der Marke „Ortlieb“ an. Der Verkehr erwarte aufgrund der konkreten Gestaltung der Links, dass ausschließlich Angebote, die die genannten Kriterien „Ortlieb“ und „Fahrradtasche“ erfüllten, angezeigt würden.

Fazit: Vorsicht bei der Nutzug von fremden Marken in Google Ads

Fremde Markennamen dürfen nicht so als Keywords in Google Ads -Anzeigen übernommen werden, dass der Anschein erweckt wird, es würden im verlinkten Angebot nur diese Markenprodukte verkauft. Wenn dort auch andere Produkte präsentiert werden, liegt eine Markenrechtsverletzung vor.
Es ist grundsätzlich unzulässig, bei Google Ads mit fremden Marken zu werben, wenn die markenrechtlich geschützten Bezeichnungen auch im Anzeigentext auftauchen und die Artikel in dem Onlineshop gar nicht angeboten werden. Die erste Entscheidung dazu war das Urteil des Bundesgerichtshofs zu MOST-Pralinen (Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 217/10). Aber auch dann, wenn die fremden Marken gar nicht im Anzeigentext auftauchen, kann ein Markenerstoß vorliegen. Bei der Buchung des Keywords „Fleurop“ durch einen nicht diesem Vertriebssystem angeschlossenen Blumenhändler liegt eine Rechtsverletzung durch Täuschung über die Herkunftsfunktion der Marke vor (BGH, Urteil vom 27.6.2013, Az: I ZR 53/12).
Bildnachweis für diesen Beitrag: ©adiruch na chiangmai – stock.adobe.com

 

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