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Markenverletzung

Markenverletzung über Hang-Tags an Bekleidungsstücken?

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Verwendung des Begriffs „THINK GREEN“ auf dem Anhänger eines Kleidungsstückes, einem sog. Hang-Tag, keine Markenrechtsverletzung darstellt, da der Begriff als Hinweis auf die Umweltschonung verstanden werden kann und keine markenmäßige Benutzung (Beschluss vom 15.09.2016, Az. 6 W 95/16).
Ein Kleidungshersteller hatte seine Ware mit Hang-Tags etikettiert, auf denen der Begriff „THINK GREEN“ aufgedruckt war. Darin sah die Klägerin eine Verletzung ihrer Markenrechte.
Das OLG entschied jedoch, dass die Verwendung des Begriffs durch den Beklagten keine markenmäßige Benutzung der Bezeichnung „THINK“ oder „THINK GREEN“ sei. Zwar könnten Hang-Tags zur Wiedergabe von Marken genutzt werden, allerdings sei hierzu eine Wertung im Einzelfall unter Beachtung der Verkehrsauffassung, erforderlich.
Im vorliegenden Fall sei die Verwendung des Begriffs von der Verkehrsauffassung als Hinweis auf die Umweltverträglichkeit zu verstehen. Diese Auffassung werde durch Begleitumstände gestützt. Auf dem Hang-Tag habe sich auch ein Hinweis auf die Herstellung des Leders mit pflanzlichen Gerbstoffen und auf die chromfreie Gerbung befunden. Außerdem sei neben dem Think-Green-Hinweis sowohl in der Jacke als auch auf dem Hang-Tag die eigene Schutzmarke der Beklagten aufgebracht gewesen. Insgesamt sei daher keine Markenrechtsverletzung ersichtlich.
Der Fall zeigt: Obwohl der Begriff  „Think Green“ eine geschützte Marke darstellt, liegt wegen weiterer Umstände keine Markenrechtsveletzung vor. Eine klare Linie, wann eine Markenrechtsverletzung vorliegt und wann nicht, gibt es daher nicht. Dies muss in jedem Einzelfall anhand der individuellen Umstände entschieden werden.
 

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