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Für welche Waren und Dienstleistungen sollten Sie Ihre Marke anmelden?

Der Schutzbereich einer Marke wird nicht nur durch die geschützten Kennzeichen an sich, sondern insbesondere auch durch die die Waren und Dienstleistungen definiert, für die sie eingetragen ist. Daher kann man aus einer Marke auch nicht gegen Dritte vorgehen, wenn diese das geschützte Kennzeichen für Waren und Dienstleistungen benutzen, die weder identisch noch verwechslungsfähig ähnlich zu den eingetragenen Begriffen sind. Es ist also wichtig, bei der Auswahl der im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auftauchenden Begriffe sorgfältig vorzugehen.
Das gesamte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis („Nizza-Klassifikation“) können Sie auf der Webseite des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) einsehen.
Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Waren umfasst sein müssen, die man als eigene „Markenprodukte“ auf den Markt bringt. Als gedanklichen Kurztest kann man sich überlegen, ob man auf das Produkt einen Aufkleber mit der eigenen Marke aufbringen würde. Es ist also z.B. nicht sinnvoll, sich als Autohaus eine Marke für „Fahrzeuge“ eintragen zu lassen, wenn man selbst keine Fahrzeuge herstellt, sondern diese nur vertreibt. Diese Tätigkeit müsste man vielmehr als Dienstleistung, nämlich als Einzel- oder auch Großhandelsdienstleistung in Bezug auf Fahrzeuge schützen lassen.
Bei Dienstleistungen ist es wichtig, dass diese auch tatsächlich für Dritte am Markt angeboten werden müssen. So ist es nicht sinnvoll, sich den Begriff Werbung eintragen zu lassen, wenn man zwar Eigenwerbung betreibt, aber gar keine Werbedienstleistungen für Dritte erbringt.
Zum Zeitpunkt der Anmeldung einer Marke sollte man sich überlegen, welche Waren bzw. Dienstleistungen das Unternehmen im Moment herstellt bzw. anbietet. Für diese Klassen sollte auf jeden Fall eine Markenanmeldung erfolgen. Außerdem ist zu fragen, ob im Unternehmen konkrete Pläne bestehen innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Markenanmeldung weitere Waren oder Dienstleistungen ins Portfolio aufzunehmen. Auch hierfür könnte die Marke bereits jetzt angemeldet werden. Eine Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung für die eingetragenen Waren- und Dienstleistungen ist erst nach fünf Jahren möglich und muss innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Anmeldung die Benutzung im Streitfall nicht nachgewiesen werden.
Bei der Eintragung Ihrer Marke und der Erstellung eines auf Ihr Unternehmen zugeschnittenen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sind wir gerne behilflich.
 

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