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NDA vs. Geheimhaltungsklausel – Was beim Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung zu beachten ist

-Der Know-how-Schutz im IT- Vertrag-
Software ist urheberrechtlich geschützt. Dies trifft aber allein für die konkrete Ausführung und inhaltliche Gestaltung der Software zu. Ungeschützt dagegen ist die Idee, die hinter jedem Programm steht. Somit kann das Verfahren, welches einer Software zugrunde liegt, auch in einem anderen Programm umgesetzt werden, ohne dass gegen Urheberrechte verstoßen wird. Es besteht zwangsläufig ein erhebliches Interesse, sich in diesem Zusammenhang gegenüber den eigenen Kunden abzusichern. Im Gegensatz dazu möchte der Kunde seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, mit denen der Softwareanbieter möglicherweise im Rahmen seines Auftrags intensiv in Berührung kommt, optimal schützen.
Um diesen Interessenlagen im Rahmen eines Softwareprojekts Geltung zu verschaffen, bietet sich die Möglichkeit des Abschlusses einer Geheimhaltungsvereinbarung an. Hierdurch sollen die Vertragspartner gegenseitig verpflichtet werden, die Betriebsgeheimnisse und weitere, vertrauliche Informationen ihres Gegenübers vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

  • NDA oder Geheimhaltungsklausel? Welches Variante ist zu bevorzugen?

Vertragstechnisch können solche Geheimhaltungsklauseln direkt in den Projektvertrag mit eingebaut werden oder aber in einer gesonderten Vorab-Vereinbarung über die Geheimhaltungspflicht, auch bekannt als non-disclosure agreement (NDA).
Der NDA, der unabhängig vom Vertrag geschlossen wird, hat gegenüber der im Projektvertrag integrierten Geheimhaltungsklausel gewisse Vorteile. Eine solche Vereinbarung kann nämlich bereits zu Beginn der Verhandlungen getroffen werden. Damit wären auch solche Informationen von der Geheimhaltungspflicht mitumfasst, die der Vorbereitung des Projektvertrages dienen und zuvor ausgetauscht worden sind. Die Vereinbarung über die Geheimhaltungspflicht soll nämlich auch dann verbindlich sein, wenn es später aus welchen Gründen auch immer, zu keinem Vertragsabschluss kommt.
Weiterhin können Geheimhaltungsklauseln, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen in einen Vertrag mit eingebaut werden, wegen etwaiger Unbestimmtheit unwirksam sein.

  • Welchen Inhalt sollte eine Geheimhaltungsvereinbarung mindestens haben?

Um den Kreis der Verpflichtungen überschaubar zu machen, sollten die Informationen, die geheim gehalten werden sollen, konkret bezeichnet sowie auf das konkrete Projekt bezogen werden.
Auch kann es sinnvoll sein, Ausnahmen in eine solche Vereinbarung mit aufzunehmen.
Auf jeden Fall sollte die entsprechende Geltungsdauer der Vereinbarung klar festgelegt werden.

  • Ist die Aufnahme von Vertragsstrafen erforderlich?

Grundsätzlich ist auch derjenige seinem Vertragspartner ohne Vertragsstrafe schadensersatzpflichtig, der gegen eine bestehende Vereinbarung vertrauliche Informationen offenlegt und dadurch einen Schaden verursacht. Besonders heikel ist, dass Schäden, die durch die Weitergabe von vertraulichen Informationen entstehen können, kaum kalkulierbar sind und somit ein hohes Risiko für den jeweils Verpflichteten darstellen. In diesem Zusammenhang könnte an die Aufnahme einer Haftungsgrenze zu denken sein. Oft sind solche Schäden jedoch nur schwer feststellbar und zu beziffern. Es kann sich daher im Einzelfall für die Parteien anbieten, eine Vertragsstrafe oder einen pauschalierten Schadensersatz mit in eine solche Vereinbarung mitaufnehmen.
Fazit: Speziell im IT-Bereich sind Geheimhaltungsvereinbarungen unverzichtbar. Dies gilt im Falle der Softwareentwicklung vor allem dann, wenn der Quellcode weitergegeben wird. Dieser stellt sonst ungeschütztes Know- How und Entwicklungsaufwand dar.
Bildnachweis: © Surflifes @ Fotolia.com

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