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Namen von Apps können Werktitelschutz haben

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur App „wetter.de“ entschieden, dass Domainnamen von Internetangeboten und Apps für Mobilgeräte grundsätzlich vom Werktitelschutz umfasst sind. Ist der Werktitel jedoch rein beschreibend, reicht dies allerdings nicht aus, um eine für den Titelschutz notwendige originäre Unterscheidungskraft anzunehmen (Urteil vom 28. Januar 2016, Az. I ZR 202/14).

In dem Fall betreibt der Anbieter der Internetseite „wetter.de“ zusätzlich bereits seit 2009 unter derselben Bezeichnung eine App, auf der sämtliche Informationen über die Wetterlage oder anderweitige Informationen über das Thema Wetter abgerufen werden können. Der Gegner bietet ebenfalls Wetterinformationen im Internet an, allerdings unter den Domainnamen „wetter.at“ und „wetter-deutschland“. Auch hier gibt es zusätzlich Apps zum Thema „Wetter“, die seit 2011 unter den Bezeichnungen „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“ abrufbar sind. Der Anbieter des Dienstes „wetter.de“ sah in der Verwendung dieser Bezeichnungen eine Verletzung seiner Titelschutzrechte und verlangte von der Beklagten u. a. Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten.

Der BGH nahm an, dass der Werktitelschutz im Sinne des § 5 Abs.3 Markengesetz (MarkenG) zwar grundsätzlich auch bei Domainnamen von Internetangeboten und Apps für Mobilgeräte greift. Allerdings müsse die Bezeichnung eine originäre Unterscheidungskraft aufweisen, um unter den Begriff des Werktitels fallen zu können. Zumindest muss die Unterscheidungskraft anhand einer Verkehrsdurchsetzung erworben worden sein. Das Vorliegen originärer Unterscheidungskraft wird dann angenommen, wenn die Bezeichnung vom Verkehr als Hinweis auf ein Unternehmen oder einen Geschäftsbetrieb verstanden wird. Einer Bezeichnung wird die Unterscheidungskraft jedoch dann abgesprochen, wenn sie nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung eine bloße Widergabe des Inhalts des Werks darstellt. Dies ist laut BGH bei einer Internetseite oder App, die Wetterdaten zur Verfügung stellt und „wetter.de“ lautet, der Fall.

Im Bereich der Zeitungen und Zeitschriften zum Beispiel erkennt der BGH zwar geringere Anforderungen an die Unterscheidungskraft an, da der Verkehr sich daran gewöhnt habe, dass sie „seit jeher mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden“, und daher auf feine Unterschiede in der Bezeichnung achte. Es stellte sich somit die Frage, ob nicht auch bei Internetseiten oder Smartphone-Apps ein solcher geringerer Maßstab anzuwenden ist. Dies verneinte der BGH: Eine solche Gewöhnung liege im Bereich der Internetseiten und Apps noch nicht vor, sodass diese Grundsätze nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar seien.
Auch unter dem Aspekt der Verkehrsgeltung sei der Bezeichnung „wetter.de“ kein Titelschutz zu gewähren. Denn dazu müssten mindestens 50% der angesprochenen Verkehrskreise in der rein beschreibenden Bezeichnung einen Hinweis auf eine bestimmte Internetseite sehen. Dies konnte die Klägerin mit ihrem vorgelegten Verkehrsgutachten jedoch nicht bezeugen.

Fazit

Bei Domainnamen und Apps gilt kein abgesenkter Maßstab bezüglich der Voraussetzung der Unterscheidungskraft. Ist die Bezeichnung als reine Beschreibung des Werkinhaltes anzusehen, so ist ein Mindestgrad von 50% der Verkehrsdurchsetzung erforderlich, um einen Werktitelschutz kraft Verkehrsgeltung anzunehmen

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