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FAQ zur Markenanmeldung

Die Marke dient der Identifizierbarkeit von Wirtschaftsgütern durch deren Individualisierung. Mit Hilfe der Marke im Sinne eines Namens können bestimmte Produkte von gleichen oder ähnlichen Produkten anderer Anbieter unterschieden werden. Die Eintragung von Marken erhöhen den Wert eines jeden Unternehmens.
Wichtig ist dafür, dass die Marke Unterscheidungskraft besitzt. In Deutschland entsteht der Schutz von Marken entweder durch deren Registereintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt als nationale deutsche Marke bzw. beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt – Marken, Muster, Modell (HABM) in Alicante/Spanien als Gemeinschaftsmarke für das gesamte EU-Territorium.
Der sicherste Schutz für eine Marke in Deutschland kann entweder durch deren Eintragung in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als nationale Marke oder beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt – Marken, Muster und Modelle (HABM) in Alicante/Spanien als Gemeinschaftsmarke erreicht werden.

  • Anmeldung einer deutschen Marke

Das Anmeldeverfahren für deutsche Marken beginnt mit der Einreichung eines Anmeldeantrags beim DPMA. Hierfür wird ein Formblatt verwendet, das so abgefasst ist, dass es bei vollständiger Ausfüllung alle für die Markenanmeldung erforderlichen Angaben enthält. Der Antrag ist auf der Homepage des DPMA (www.dpma.de)  kostenlos abrufbar.
Als Inhaber von Registermarken kommen natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften in Betracht. Der nicht eingetragene Verein, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die GmbH in Gründung können ebenfalls in das Markenregister eingetragen werden.
Nach Eingang des Antrages überprüft das DPMA die Anmeldung auf formelle Mängel (z.B. das Fehlen eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses) und absolute Schutzhindernisse (z.B. fehlende Unterscheidungskraft der Marke). Liegen diese nicht vor, sendet das DPMA eine Empfangsbestätigung an den Anmelder bzw. dessen Vertreter (z.B. ein Rechts- oder Patentanwalt) und fordert ihn zur Zahlung der Anmeldegebühren auf. Nach Eingang der Gebühren beim Amt wird die Eintragung der Marke in das Register veranlasst und der Inhaber erhält eine Urkunde über die Eintragung. Die Registereintragung erscheint im elektronischen Markenblatt und kann von Dritten eingesehen werden. Der Schutz der Marke wirkt aber auf den Tag zurück, an dem der Anmeldeantrag beim DPMA eingereicht wurde.

  • Was kostet die Markeneintragung?

Die Grundgebühr für die Markenanmeldung beträgt mindestens 300,- EUR (bei elektronischer Anmeldung 290,- EUR) und umfasst die Anmeldung der Marke in bis zu drei Waren- oder Dienstleistungsklassen. Die Anmeldung für jede weitere Klasse kostet 100,- EUR.
Bei den Anmelde- und Klassengebühren handelt es sich um Antragsgebühren, die mit der Antragstellung und Zahlung verfallen. Wird die Marke später aufgrund eines Widerspruchs oder Löschungsantrags eines anderen Markeninhabers aus dem Markenregister gelöscht, werden diese Gebühren nicht erstattet. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, vor der Anmeldung einer geplanten Marke eine Ähnlichkeitsrecherche durchzuführen, um Kollisionen mit registrierten Marken zu vermeiden, denn das DPMA prüft nicht, ob identische oder ähnliche Marken bereits existieren. Für diese Recherche stehen die Datenbanken des DPMA, des HABM und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zur Verfügung.
Das Anmeldeverfahren für die Registrierung von deutschen Marken dauert im Durchschnitt drei Monate. Daran schließt sich eine Widerspruchsfrist von weiteren drei Monaten an. Innerhalb dieser Frist können andere Markeninhaber Widerspruch gegen eine neue Marke einlegen, wenn sie der Meinung sind, dass eine Verwechslungsgefahr mit ihrer bereits angemeldeten oder registrierten Marke besteht.
Die Schutzdauer der Marke beträgt zunächst zehn Jahre und beginnt mit dem Anmeldetag der Marke. Sie kann nach Zahlung einer Verlängerungsgebühr, die z.Z. 750,- EUR beträgt, um weitere zehn Jahre verlängert werden.
Es besteht ferner die Möglichkeit, die Markenanmeldung auch in elektronischer Form einzureichen. Dafür sind eine spezielle Software, die auf der Homepage des DPMA kostenlos heruntergeladen werden kann, und eine qualifizierte digitale Signatur erforderlich.

  • Anmeldung und Kosten der Gemeinschaftsmarke

Das Eintragungsverfahren einer Gemeinschaftsmarke verläuft ähnlich wie die Registrierung einer nationalen Marke. Das Anmeldeformular kann nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim HABM oder bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaates eingereicht werden. Inhaber von Gemeinschaftsmarken können alle natürlichen oder juristischen Personen, einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts sein. Die Grundgebühr beträgt 900,- EUR bei elektronischer Anmeldung und erfasst bis zu drei Klassen; jede weitere Klasse kostet 150,- EUR. Das Anmeldeverfahren dauert bis zu sechs Monaten. Widersprüche gegen die Eintragung können innerhalb von drei Monaten eingelegt werden. Die EU-Marke ist zunächst zehn Jahre gültig. Eine Verlängerung um weitere zehn Jahre ist nach Zahlung einer Verlängerungsgebühr möglich.
Der Unterschied zwischen der nationalen und der Gemeinschaftsmarke besteht in ihrer Schutzwirkung. Solange die nationale Marke nur auf dem Territorium des jeweiligen Landes geschützt wird, bewirkt die Gemeinschaftsmarke einen einheitlichen Schutz für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dies setzt aber voraus, dass die geplante Marke in einem anderen Mitgliedstaat nicht registriert ist, denn sonst verfällt sie für alle Mitgliedstaaten.
 

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