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Schleichwerbung

LG Hagen: Schleichwerbung bei Instagram

Instagram-Posts, mit denen für Marken-Produkte geworben wird, müssen als Werbung gekennzeichnet sein (Beschluss des Landgerichts Hagen vom 01.01.2018, Az. 23 O 45/17).

Der Fall

Eine Mode-Bloggerin postete Fotos von sich mit verschiedenen Marken-Produkten und verlinkte die Posts direkt auf die Webseiten des jeweiligen Markenunternehmens. Der Text der Posts enthielt nur insoweit Hinweise auf die Marken, als die Account-Namen der Unternehmen mit @ eingefügt waren. Nach Meinung des Gerichts liegt eine geschäftliche Handlung der Bloggerin zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, das mit der Förderung des Warenabsatzes objektiv zusammenhängt. Hinweise mit @ oder „#“ im Text seien für die Kennzeichnung als Werbung nicht ausreichend.

Das Fazit

Das Urteil entspricht ständiger Rechtsprechung zu Influencer-Werbung bei Instagram. Zur Kennzeichnung von Werbung können entweder die Bilder direkt mit dem Hinweis „Werbung“ oder „Anzeige“ gekennzeichnet werden. Alternativ kann der Hinweis „gesponsert“ in die Überschrift des jeweiligen Posts gesetzt werden. Hinweise wie „#sponsoredby“ oder „#ad“ im Text reichen nach einigen Gerichten nicht aus.

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