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LG Duisburg: Webhoster haftet für fehlende Backups einer Website

Ein Webhoster muss Schadenersatz für eine Website leisten, die durch einen Server-Crash bei einem Subunternehmen verloren geht. Ein Webhoster muss auch dann von den betreuten Websites Backups erstellen, wenn das nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Dies hat das Landgericht Duisburg mit Urteil vom 25. Juli 2014 (Az. 22 O 102/12) entschieden.
In dem Fall war die Beklagte seit 2011 mit dem Hosting der Website der Klägerin beauftragt. Diese wiederum hatte ein Subunternehmen mit dem Hosting beauftragt. Mitte 2012 kam es dort zu einem Server-Crash, der dazu führte, dass die Website der Klägerin nicht mehr abrufbar war. Die Klägerin forderte die Beklagte daraufhin auf, die Website wiederherzustellen. Dies war mangels Backups nicht mehr möglich.
Die Klägerin forderte von der Beklagten klageweise Schadensersatz in Höhe von rund 5.000 Euro für die Erstellung einer neuen Website, Anwaltskosten, sowie einen Nutzungsausfall für den Betrieb der Website in Höhe von 3.000 Euro – insgesamt rund 8.500 Euro.
Das LG Duisburg sprach der Klägerin einen Teil des geltend gemachten Schadens zu. Nach Ansicht des Gerichts sei zwischen den Parteien ein Hosting-Vertrag zustande gekommen, der dienst-, miet- und werkvertragliche Aspekte aufweise. Hieraus ergäbe sich schon angesichts der „erheblichen Bedeutung der Datensicherung“ eine Nebenpflicht des Hosters, auch dafür zu sorgen, dass entsprechende Backups angefertigt würden. Das müssten die Parteien auch nicht ausdrücklich vereinbart haben. Wenn der Plattenausfall vom Subunternehmen verschuldet sei, hafte die Beklagte dafür. Es sprach der Beklagten Schadensersatz zu, wobei aber ein Abzug „neu für alt“ gemessen an der durchschnittlichen Nutzungsdauer einer Website vorgenommen wurde. Außerdem waren die außergerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten. Für eine Nutzungsausfallentschädigung hatte die Beklagtenseite nicht ausreichend vorgetragen, so dass diese nicht zugesprochen wurde.
FAZIT:
Für Webhoster bedeutet dies, dass sie auch dann vertraglich verpflichtet sind, regelmäßige Backups zu erstellen, wenn dies nicht ausdrücklich im Webhosting-Vertrag vereinbart ist. Die Datensicherung ist nach Ansicht des LG Duisburg eine vertragliche Nebenpflicht.
Bildnachweis: © MASP @ Fotolia.com

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