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Kundenbewertungen können irreführende Werbeaussagen des Händlers sein

Kundenbewertungen können als Werbeaussagen dem Shopbetreiber zugerechnet werden und eine irreführende Werbung darstellen (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 24.05.2017, Az. 6 U 161/16).
Ein Onlinehändler für sog. Zauberwaschkugeln war wegen der irreführenden Werbeaussage „spart Waschmittel“ abgemahnt worden. Per Unterlassungserklärung verpflichtete er sich, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.100 € zu unterlassen, „im geschäftlichen Verkehr für „Zauberwaschkugeln“ für Waschmaschine und Geschirrspüler“ wie folgt zu werben: „Spart Waschmittel““. Als sich später Kundenbewertungen wie, „Brauchte weniger Waschmittel …“ oder „…benötigt man auch eine geringere Waschmittelmenge …“ im Onlineshop befanden, wurde der Händler zur Zahlung der Vertragsstrafe aufgefordert.
Das Gericht gab dem Abmahner recht. Von der Unterlassungserklärung seien auch Werbeaussagen innerhalb der Kundenkommentare umfasst. Diese seien Werbung und würden zu Werbezwecken eingestellt.
Nach einer Abmahnung wegen irreführender Werbung sind Onlinepräsenzen umfassend laufend zu prüfen und weitere Verstöße – auch in Kommentaren – zu entfernen. Sonst wird es teuer und die vereinbarte Vertragsstrafe ist zu zahlen.
 

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