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Kein Rechtsmissbrauch beim Widerruf wegen günstigerem Angebot

Mitte letzter Woche hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es für einen wirksamen Widerruf von Fernabsatzverträgen keiner Begründung bedarf. Der Widerruf ist auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Käufer bei einem anderen Anbieter ein günstigeres Angebot wahrnehmen möchte und so die Wettbewerbssituation nutzt (Urteil vom 16.03.2016 – Az.: VIII ZR 146/15).
Hintergrund: Ein Verbraucher hatte im Januar 2014 bei der Beklagten zwei Matratzen im Internet gekauft und diese zunächst auch bezahlt. Die Beklagte hatte auf ihrer Website mit einer „Tiefpreisgarantie“ geworben. Als der Käufer daraufhin bei einem anderen Anbieter ein günstigeres Angebot auffand, bat er die Beklagte um die Rückerstattung des Differenzbetrags in Höhe von 32,98 €, damit er auf sein Widerrufsrecht verzichte. Aufgrund mangelnder Einigung machte der Kläger fristgerecht Gebrauch von seinem Widerrufsrecht und schickte die Matratzen zurück. Dieses Verhalten erachtete die Klägerin als rechtsmissbräuchlich, denn das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen diene nur der Überprüfung der Ware durch den Kunden. Aus diesem Grund habe der Käufer den Vertrag jedoch nicht widerrufen, sondern nur um einen Preisnachlass durchzusetzen.
Dem widersprachen sowohl die ersten zwei Instanzen (AG Rottweil, Urt. v. 30.10.2014, Az.: 1 C 194/14; LG Rottweil, Urt. v. 10.06.2015, Az.: 1 S 124/14) als auch jetzt der BGH: Für einen wirksamen Widerruf reiche es aus, dass der Käufer die Widerrufserklärung fristgerecht abgebe. Als Begründung wurde der Wortlaut des § 355 BGB angeführt: „Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären.“ § 355 BGB regele also ausdrücklich, dass es für den Widerruf keiner Begründung bedürfe.
Weiterhin erklärte der BGH, dass ein Rechtsmissbrauch in Bezug auf das Widerrufsrecht nur in Ausnahmefällen anzunehmen sei, nämlich dann wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit des Unternehmers anzunehmen ist. Dies sei etwa der Fall, wenn der Käufer arglistig handele. Arglistiges Handeln liege beispielsweise dann vor, wenn der Käufer eine Schädigung des Unternehmers beabsichtige oder sich schikanös verhalte. So liege der Fall hier jedoch nicht. Es ist dem Verbraucher erlaubt, die Wettbewerbssituation zu seinem Vorteil zu nutzen. Gerade dies habe der Käufer im vorliegenden Fall getan, indem er Preise verglichen und die Preisdifferenz verlangt habe, damit er auf den Widerruf verzichtet.
Fazit: Aus welchen Gründen der Verbraucher den Vertrag widerruft ist unbeachtlich. Er muss für den Widerruf keine Begründung anführen. Ein Rechtsmissbrauch kann nur in solchen Fällen angenommen werden, in denen der Verbraucher dem Unternehmer schaden möchte oder sich schikanös verhält. Genauere Ausführungen hierzu sind der bisherigen Mitteilung noch nicht zu entnehmen.

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