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IT-Rahmenvertrag

Und was machen Sie gerade so Herr Rosa?

Wir sind ja auf IT-Recht spezialisiert und ich bin gerade in Vertragsverhandlungen zu einem IT-Rahmenvertrag involviert. Hier berate ich den Anbieter der Leistungen. Den Vertragsparteien geht es vor allem darum, die grundsätzliche Zusammenarbeit zu regeln, damit bei jedem Folgeauftrag nicht über die Positionen verhandelt werden muss, die sich immer wiederholen.
Wie das bei solchen Verhandlungen üblich ist, versucht auch hier jede Seite, die für sie günstigen Regelungen im Rahmenvertrag durchzudrücken. Ein besonderes Streitthema sind dabei aktuell die sogenannten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber möchte hier auf keinen Fall das Wort „Mitwirkungspflicht“ stehen haben. Stattdessen soll hier „Mitwirkungsobliegenheit“ stehen. Dies hat, wie unter dargestellt, seinen Grund.
Warum sollten Mitwirkungspflichten überhaupt in einem IT-Rahmenvertrag geregelt werden?
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sind vor allem bei Werkverträgen für aus Sicht des Auftragnehmers wichtig. Sie können nämlich die Voraussetzung für dessen Leistungserbringung darstellen, wie z.B. Bilder, Grafiken, Speicherplatz etc..
Kommt der Auftraggeber solchen Handlungen nicht nach, birgt dies für den Auftragnehmer vor allem wirtschaftliche Konsequenzen und Risiken. Bei Verzögerungen oder gar dem Ausbleiben zwingend erforderlicher Mitwirkungsleistungen, wird der Auftragnehmer selbst in die Situation gebracht, seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachzukommen. Werden hier Mitarbeiter eingesetzt, können diese währende der Wartezeit auch nicht in anderen Projekten rentabel arbeiten.
Fälligkeit der Vergütung erst bei finaler Abnahme
Schwierig wird es vor allem dann, wenn die Vertragsparteien vereinbart hatten, dass die Vergütung des Auftragnehmers erst mit Ende bzw. mit der End-Abnahme des jeweiligen Projekts fällig wird. Damit hätte es der Auftraggeber in der Hand, zu bestimmen, wann der Auftragnehmer seinen Lohn erhält, wenn er selbst über seine Mitwirkungspflichten bestimmen kann.
Was regelt das Gesetz hierzu?
Gesetzlich wird das ganze Problem aus Auftragsnehmersicht nur ansatzweise gelöst.
Bei einem Werkvertrag, regelt § 642 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers ohne weitere Vereinbarung bloßer Obliegenheiten darstellen. Diese sind für sich genommen nicht einklagbar Der Auftragnehmer kann in einem solchen Fall allenfalls eine angemessene Entschädigung gegenüber dem Auftraggeber geltend machen.
Was muss der Auftraggeber in einem solchen Fall tun?
Um sich vom Auftraggeber wegen nicht erbrachter Mitwirkungsleistungen zu trennen, muss der Auftragnehmer diesem zunächst zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zukommen lassen, dass er den Vertrag bei Nichteinhaltung der Handlung innerhalb der Frist kündigen werde. Kommt der Auftraggeber dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach, gilt der Vertrag von Gesetzes (§ 643 BGB) wegen als aufgehoben. Der Auftragnehmer kann hier jedoch allein die verzugsbedingten Nachteile im Rahmen einer angemessenen Entschädigung, und nicht seinen entgangenen Gewinn vom Auftragnehmer geltend werden.
Mitwirkungspflichten gehören aus Auftragnehmer Sicht in den IT-Rahmenvertrag
Werden die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers vertraglich nicht als Mitwirkungspflicht vereinbart, besteht für den Auftraggeber somit die Möglichkeit, sich durch Verzögerung oder Nichterbringung der Mitwirkungspflichten billig vom Vertrag zu trennen. Würde der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht gemäß § 649 BGB Gebrauch machen um sich vom Vertrag zu lösen, müsste er dem Auftraggeber dessen gesamten Gewinn aus dem Projekt zahlen.
Aus Auftragsnehmersicht ist es daher erforderlich, vertraglich zu vereinbaren, dass die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers als solche für die ordnungsgemäße Projektdurchführung die Voraussetzung sind. Sämtliche Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers in diesem Sinne sollten daher auch als Pflichten im Vertrag aufgeführt sein.
Auch der Auftraggeber kann ein Interesse an einer transparenten Regelung haben
Allein aus Transparenzgründen und vor allem für eine erfolgreiche Projektdurchführung, sollten beide Vertragspartner ein entsprechendes Interesse an einer möglichst konkreten Reglung der Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers haben.

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