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Interessengemeinschaft Datenschutz E.V.

Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. mahnt fehlende Verschlüsselung von Webseiten ab

Nachdem in den letzten Monaten bereits die Anzahl der Bußgelder von Datenschutzbehörden europaweit, aber auch in Deutschland zugenommen haben, ist jetzt bekannt, dass vermehrt auch Interessensgemeinschaften für den Datenschutz (sogenannte „Abmahnvereine“) beginnen, gegen Unternehmen jeder Größe vorzugehen. So hat jetzt beispielsweise auch die Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. (IGD) angefangen, Unternehmen abzumahnen. Grund war eine fehlende Verschlüsselung der Webseite bzw. von Kontaktformularen.

Was ist das Problem?

Die Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. gibt in den Abmahnungen den Zweck vor, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht zwar in Art. 80 Abs. 2 DSGVO und § 2 Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) ausdrücklich vor, dass gemeinnützigen Organisationen das Recht haben, auch selbstständig gegen Rechtsverstöße vorzugehen, ohne dass sie von den Betroffenen beauftragt wurden.
Ob gemeinnützige Organisationen wie die Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. im Einzelnen jedoch tatsächlich berechtigt abmahnen, ist zu bezweifeln. § 2 Abs. 2 UKlaG, der letztlich eine solche Rechtsdurchsetzung ermöglicht, ist auf die Fälle beschränkt, bei denen eine Datenerhebung zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adress- oder Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erfolgt. Somit ist nicht jeder Verstoß gegen die DSGVO abmahnfähig, selbst wenn er von einem Unternehmer ausgeht.
Auch wird durch die IDG in ihren Abmahnschreiben nach unserer Einschätzung nicht nachvollziehbar dargelegt, ob dieser tatsächlich nach § 2 Abs. 2 UWG zur Abmahnung von Datenschutzverstößen legitimiert ist. Die Satzung der IDG ist derzeit nicht online einsehbar.

Wie sollten Sie sich bei einer Abmahnung verhalten?

In keinem Falle sollte eine Unterlassenserklärung ohne vorherige Rechtsberatung unterzeichnet werden, da die Abgemahnten bei künftigen Verstößen hohe Vertragsstrafen riskieren.
Und selbstverständlich sollten Unternehmen, die ihre Website nicht nach dem aktuellen Stand der Technik verschlüsselt haben, dieses unbedingt nachholen.
Bildnachweis für diesen Beitrag: © gustavofrazao – stock.adobe.com

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