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Brexit

Brexit: Handlungsbedarf für Unternehmen und digitale Wirtschaft

Nach jetzigem Stand scheidet Großbritannien aus der Europäischen Union aus. Ob dies der 30.03.2019 oder ein späteres Datum sein wird, bleibt abzuwarten. Fest steht nur, dass im Falle des Brexit Großbritannien ein sogenanntes Drittland im Sinne des Datenschutzes wird, sofern Unternehmen aus der EU dort künftig personenbezogene Daten verarbeiten. Ein entsprechendes Abkommen zwischen der EU und Großbritannien zur Regelung des DSGVO-konformen Datenaustauschs ist aktuell nicht in Sicht. In der Konsequenz bedeutet dies, dass Unternehmen, die von einem Datenaustausch mit Großbritannien betroffen dann sind, künftig für ein angemessenes Datenschutzniveau sorgen müssen, da die Daten dann außerhalb der EU verarbeitet werden.

Was ist durch den Brexit zu beachten?

Unternehmen aus der EU, die personenbezogene Daten nach Großbritannien übermitteln und/oder dort verarbeiten lassen müssen im Falle des Brexit unter anderem Folgendes berücksichtigen:
  1. Ergänzung der Datenschutzerklärung, dass die Daten in das Drittland Großbritannien übermittelt werden;
  2. Verlangen Betroffene künftig Auskunft, sind diese über die Datenübermittlung nach Großbritannien zu informieren;
  3. ggf. ist in Einwilligungserklärungen auf die Besonderheiten bei der geplanten Übermittlung personenbezogener Daten nach Großbritannien hinweisen;
  4. Ergänzung der Datenschutzdokumentation (im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten) über die Drittlandverarbeitung;
  5. Sicherstellung des angemessenen Datenschutzniveaus, etwa durch Abschluss einer EU Standardschutzklausel mit dem Partnerunternehmen in Großbritannien bzw. Ergänzung bereits bestehender Verträge, Datenübermittlung aufgrund eines Angemessenheitsbeschluss etc.
  6. Prüfung, inwiefern Datenschutz-Folgenabschätzungen erstmals durchzuführen oder bereits erfolgt sind.

Weitere Informationen zum Thema Brexit:

Der Landesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit RLP hat auf seiner Homepage eine umfassende Zusammenstellung veröffentlicht, anhand derer sich Unternehmen einen Überblick über die umfassend zu berücksichtigenden Regelungen der DSGVO verschaffen können. Unternehmen sollten sich mit diesen Anforderungen vertraut machen, und prüfen, wie sie von einer Datenübermittlung nach Großbritannien betroffen sind.
Bildnachweis für diesen Beitrag: © tanaonte – stock.adobe.com

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