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Harmonisierter Datenschutz – Ein Gesetz für ganz Europa

Dem haben zumindest die Justizminister der EU-Mitgliedstaaten diese Woche zugestimmt. Bereits 2012 hatte die Europäische Kommission den Entwurf für eine Datenschutzreform vorgestellt. Durch die Reform soll die mittlerweile stark veraltete Datenschutzrichtlinie der EU (95/46/EG) aus dem Jahre 1995 ersetzt werden. Durch die Zustimmung der Minister ist nun ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einem moderneren Datenschutz erreicht. Jetzt folgen Verhandlungen mit dem EU- Parlament und dem Rat mit dem Ziel, den Entwurf noch bis Ende 2015 zu verabschieden. In Kraft treten könnte die Reform dann schon 2018.

  • Doch was soll sich künftig ändern?

Die neuen Regeln sollen vor allem das Datenschutzrecht in Europa harmonisieren. Der Datenschutz ist in den 28 Mitgliedsstaaten jeweils abweichend geregelt, so dass der Datenschutz in Europa eher einem Flickenteppich gleicht. Mit der Reform wird ein weiterer Schritt in Richtung des aktuellen Trends der Vollharmonisierung des europäischen Rechts gegangen. Wer international tätig ist, wird es künftig also leichter haben, die Datenschutzvoraussetzungen der einzelnen Länder zu beachten.
Ferner soll die aktuelle Arbeitsteilung zwischen staatlichen Aufsichtsbehörden und betrieblichen Datenschutzbeauftragten umgestaltet werden. Die Aufsichtsbehörden sollen künftig nicht mehr beratend tätig sein, sondern sich auf Kontrollen beschränken. Dafür sollen sie kostengünstige Zertifizierungen anbieten.
Ebenso sollen sich die Voraussetzungen, ab wann ein Datenschutzbeauftragter eingesetzt werden muss, ändern. Zukünftig soll dies nicht mehr von der Unternehmensgröße, sondern vom Umfang der Datenverarbeitung und deren Bedeutung abhängen. Allerdings ist bislang ungeklärt, was das konkret bedeutet und ob Unternehmen dadurch künftig eher auf einen Beauftragten verzichten können und die Anforderungen herabgestuft werden.
Künftig soll zudem nur noch die nationale Datenschutzbehörde als alleiniger Ansprechpartner zuständig sein. Für Unternehmen soll dies die Behörde des Landes sein, in dem sie ihre Hauptniederlassung haben, für Verbraucher die Behörde am Wohnsitz des Verbrauchers. Künftig soll diese Behörde auch bei grenzüberschreitenden Konflikten angerufen werden können, so dass sich Verbraucher nur noch an die eigene nationale Behörde wenden müssen und nicht mehr an die Behörde, in dem Land, in dem das Unternehmen sitzt.
Das umstrittene „Recht auf Vergessen“ soll durch die Reform manifestiert werden.
Für die Verarbeitung von Daten bedarf es künftig einer „unzweideutigen Einwilligung“ und nicht mehr dem „ausdrücklichen“ Opt-in. Weitergegeben werden dürfen Daten künftig auch bei „berechtigten Interessen“, etwa auch von Drittparteien. Zudem sollen personenbezogene Daten für Direktmarketing künftig generell benutzt werden dürfen.
Das Prinzip der Datensparsamkeit soll eingeschränkt werden, jedoch sollen auch künftig Daten nicht „exzessiv“ genutzt werden dürfen.
Der Entwurf ist noch nicht abschließend beschlossen. In den kommenden Verhandlungen mit dem EU-Parlament und dem Rat kann sich noch einiges ändern. Sowohl Verbraucherverbände, als auch Unternehmensverbände fordern noch umfassende Änderungen an dem Entwurf. Wer sich letztlich durchsetzt, bleibt abzuwarten.
Selbstverständlich werden Sie hier alle aktuellen Änderungen finden. Sofern es dazu kommt, dass konkrete Änderungen an Onlineauftritten vorgenommen werden müssen, werden wir Sie auch darüber rechtzeitig informieren.
Bildnachweis: © Tanja Bagusat – Fotolia.com

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