Überspringen zu Hauptinhalt

Gericht entscheidet: Googles E-Mail-Dienst unterliegt deutschem TK-Recht

Mit einem wegweisenden Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln erstinstanzlich festgestellt, dass auch sogenannte Webmail-Anbieter als Telekommunikations-Anbieter zu betrachten sind. In der Konsequenz sind nunmehr auch amerikanische Unternehmen wie Google oder Yahoo, die ihre Dienste in Deutschland anbieten, den Rechten und Pflichten des deutschen Telekommunikationsgesetzes (TKG) unterworfen und müssen insbesondere die dort vorgegebenen datenschutzrechtlichen Vorgaben beachten Urteil vom 11.11.2015, Az. 21 K 450/15).
In dem langjährigen Rechtsstreit zwischen der Bundesnetzagentur und der Firma Google ging es um die Frage, ob letztere der Meldepflicht nach § 6 TKG unterliegt.
In seiner Urteilsbegründung stellte das Gericht jetzt klar, dass für die Beurteilung der Telekommunikations-Anbieterschaft nicht allein auf die technische Umsetzung der Diensterbringung abgestellt werden könne. Vielmehr müssten auch weitere Kriterien wie die gesetzgeberische Intention hinter den gesetzlichen Vorschriften zur Telekommunikationsregulierung in den Blick genommen werden. Auch stehe der Einstufung als Telekommunikationsdienst nicht entgegen, dass der überwiegende Teil der im Rahmen eines E-Mailversandes erfolgenden Signalübermittlung über das Internet und nicht über eigene Infrastruktur des Webmail-Anbieters abgewickelt würde.
Es bleibt abzuwarten, ob Google gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil Berufng einlegt.
(Quelle: www.bfdi.bund.de)

An den Anfang scrollen