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Werbe-Mails

Feedback-Mails sind unerlaubte Werbe-E-Mails

Wieder hat ein Gericht entschieden, dass Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail ohne vorherige Einwilligung der Empfänger als unerlaubte Werbe-E-Mails einzustufen sind (Urteil des Landgerichts Hannover, Urteil vom 21.12.2017, Az. 21 O 21/17).
Ein Onlinehändler schickte seinen Kunden nach dem Kauf eine Mail mit einer Feedback-Anfrage und war daraufhin abgemahnt worden. Das Landgericht Hannover bestätigte einen Wettbewerbsverstoß und qualifizierte die E-Mail als eine unzumutbare Belästigung. Die E-Mail diene der Kundenbindung und damit mittelbar der Umsatzsteigerung. Sie sei daher Werbung und die dafür erforderliche vorherige Einwilligung des Empfängers liege nicht vor.
Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung der Empfänger sind grundsätzlich unzulässig. Es besteht nach Paragraf 7 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eine Ausnahme für das Anschreiben von Kunden. Dann muss der Kunde aber unter anderem bei Erhebung der Adresse auf die Verwendung zu Werbezwecken und die jederzeitige Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen worden sein. Diese Anforderung wird in den meisten Fällen nicht erfüllt, da es an solchen Hinweisen in Bestell- oder Registrierungsformularen fehlt.
 

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