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Urteile Im E-Mail-Marketing

5 TOP-Urteile im E-Mail-Marketing

Im täglichen E-Mail-Marketing ist rechtlich so einiges zu beachten, will man nicht Gefahr laufen, eine Abmahnung von Empfängern, Mitbewerbern oder Verbraucherschutzvereinen usw. zu erhalten. Wir haben die 5 wichtigsten und aktuellen Urteile im E-Mail-Marketing für Sie zusammen getragen:

Es bleibt dabei: Feedback-Mails sind unzulässig

Kundenzufriedenheitsanfragen per E-Mail sind ohne vorherige Einwilligung wettbewerbswidrig (Urteil des Kammergerichts Berlin vom 07.02.2017, Az.: 5 W 15/17).

Einer aktuellen Entscheidung zufolge sind Feedback-Mails nach einer Transaktion als Werbung einzustufen. Sie dienten auch dazu, die befragten Kunden an sich zu binden und zukünftige Geschäftsabschlüsse zu fördern. Werbe-E-Mails erforderten aber die vorherige Einwilligung des Adressaten nach Paragraf 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ansonsten könnten Feedback-Mails nach Paragraf 7 Abs. 3 UWG nur dann versendet werden, wenn der Kunde bei Erhebung seiner E-Mail-Adresse unter anderem klar und deutlich auf deren Verwendung zu Werbezwecken hingewiesen worden sei. Auch daran habe es hier jedoch gefehlt.

Ebenso entschieden bereits das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 19.04.2014, Az.: 6 U 222/12) und das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 24.04.2016, Az.: 14 U 1773/13). Ohne Werbe-Einwilligung sind Feedback-Mails unter anderem nur zulässig, wenn ein Hinweis auf die Nutzung der E-Mail-Adresse zu Werbezwecken in das Bestellformular integriert wurde.

Checkmails nicht immer unerlaubte Werbung

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat angedeutet, dass es sich bei Double-Opt-in-Checkmails nicht grundsätzlich um unerlaubte Werbung handelt (Urt. vom 23.01.2017, Az.: 21 U 4747/15).

Ein früheres Urteil des OLG München, wonach bereits Check-mails im Double-Opt-in unerlaubte Werbung sein können, hatte für einige Rechtsunsicherheit gesorgt (Urteil vom 7.09.2012, Az.: 29 U 1682/12). In einem aktuellen Verfahren ließ das Gericht die Frage jetzt ausdrücklich offen, betonte aber, dass auf Nachfrage des Kunden reagiert und nachgefragt werden dürfe, ob Einverständnis mit der Kontaktaufnahme bestehe. Zuvor hatten andere Gerichte entschieden, dass Checkmails zulässig seien und lediglich der Kontrolle dienten, um sich vom Adressaten das Interesse am Erhalt von E-Mail-Werbung bestätigen zu lassen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2016, Az.: I-15 U 64/15; OLG Celle, Urteil vom 15.05.2014, Az.: 13 U 15/14).

Mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung zum 25. Mai 2018 besteht die Pflicht, das Vorliegen einer Werbeeinwilligung des Empfängers nachzuweisen. Es geht daher zukünftig ohnehin nicht mehr ohne Double-Opt-in im E-Mail-Marketing.

Werbung in Autoreply- E-Mails ist unzulässig

Werbung in Autoreply-Mails ist unzulässig, wenn die Empfänger der Mails nicht zuvor eine Werbeeinwilligung erteilt haben (Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 01.08.2017, Az.: 104 C 148/17).

Der Kläger hatte von einem deutschen TK-Unternehmen eine datenschutzrechtliche Auskunft erhalten und nachfolgend per E-Mail eine Ergänzung verlangt. Er erhielt daraufhin eine E-Mail, mit der der Eingang seiner Anfrage bestätigt wurde. Die Mail enthielt zudem folgenden Text: „Wie schützen Sie sich und Ihre Daten vor Cyberkriminellen und anderen Bedrohungen? Wir zeigen Ihnen, worauf Sie im digitalen Alltag achten sollten: www(…).de.“ Über die nachfolgende Abmahnung entschied jetzt das Amtsgericht Bonn und gab dem Kläger recht. Der Text sei unzulässige Werbung und das Telekommunikationsunternehmen verpflichtet, diese zu unterlassen.

Die Entscheidung überrascht nicht, denn der Bundesgerichtshof hatte schon am 15.12.2015 geurteilt, dass Werbung in Autoreply-Mails unzulässiger Spam ist (Az.: VI ZR 134/15). Werbung darf daher nur in solchen Mails an Empfänger platziert werden, die zuvor eine entsprechende Werbeeinwilligung abgegeben haben.

Logo in E-Mail-Signatur ist keine Werbung

Das Versenden einer E-Mail mit einem Firmenlogo in der E-Mail-Signatur stellt keine Werbung dar (Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a. M. vom 02.10.2017, Az. 29 C 1860/17 (81).

Der Mitarbeiter eines Immobilienmaklers versandte eine E-Mail, die in der Signatur das Geschäftslogo mit einem Link zur Unternehmens-Webseite enthielt. Der Empfänger mahnte die E-Mail als unzulässige Werbung ab, für deren Empfang er kein Einverständnis erteilt hatte. Das Amtsgericht Frankfurt verneinte jedoch das Vorliegen einer Werbe-E-Mail. Zum einen sei nicht dargelegt, dass es inhaltlich um Werbung handele. Zum anderen stelle auch das Logo für sich keine Werbung dar. Die bloße Verwendung eines Unternehmenslogos sei nicht unmittelbar darauf gerichtet, die Absatzförderung von Produkten oder Dienstleistungen zu erreichen. Das Logo enthalte zudem keine Hinweise auf konkret angebotene Waren oder Dienstleistungen.

Da die Verwendung von Logos grundsätzlich auch der Markenbekanntheit und der Kundenbindung dient, bleibt angesichts des sehr weiten Werbebegriffs abzuwarten, ob sich diese Entscheidung auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchsetzen wird.

Unwirksamer Adresskauf-Vertrag bei Datenschutzverstoß

Ein Kaufvertrag über den Kauf von Adressen ist unwirksam, wenn die Inhaber der Adressen keine datenschutzrechtliche Werbe-Einwilligung erteilt haben (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom Urteil vom 24.01.2018, Az. 13 U 165/16).

In dem Verfahren hatte ein Adress-Händler einige Internet-Domains einschließlich der über diese generierten Adressen für 15.000 € gekauft. Der Verkäufer verkaufte die Daten jedoch ein zweites Mal an einen anderen Käufer, der sie dafür nutzte, um Werbe-E-Mails für die Internetseite sexpage.de zu versenden. Die Klägerin verlangte daraufhin eine teilweise Rückzahlung des Kaufpreises, da die Daten ihrer Meinung nach wegen dieser Nutzung ihren Wert verloren hätten.

Das Oberlandesgericht wies die Ansprüche zurück, da der Kaufvertrag insgesamt nichtig sei. Die Inhaber der Adressen hätten nicht in den Verkauf der Daten eingewilligt, so dass ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vorliege. Außerdem stelle die Zusendung von Werbe-E-Mails ohne Einwilligung eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Der Klägerin stehe daher kein Rückzahlungsanspruch zu.

 

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