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EuGH: Privatkopien müssen aus rechtmäßiger Vorlage stammen

Am 10.4.2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass das Recht auf Privatkopie im Urheberrecht nur gilt, wenn die Kopie aus einer legalen Quelle stammt (Az: C-435/12).
In Deutschland gilt in Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie (2001/29/ EG) bereits seit dem 01.01.2008 der § 53 Urhebergesetz, wonach zulässige Privatkopien nicht aus einer „offensichtlich rechtswidrigen Quelle“ gefertigt werden dürfen. In den Niederlanden werden Privatkopien allerdings grundsätzlich vom Urheberschutz ausgenommen, unabhängig davon, ob dessen Quelle legal oder illegal war. In die dortige Urheberabgabe wurde deshalb auch der Schaden eingerechnet, den der Urheber durch eine illegale Nutzung der Rohlinge hat. Hersteller und Importeure von Rohlingen klagten hiergegen. Der oberste Gerichtshof der Niederlande hatte die Frage dem EuGH vorgelegt.
Die EU-Richter entschieden, dass die niederländische Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie rechtswidrig ist, da die EU-Staaten klar zwischen der legalen und der illegalen Nutzung differenzieren müssten. Nur Privatkopien aus legalen Vorlagen seien urheberrechtlich erlaubt. Es sei auch nicht gerechtfertigt, dass alle Käufer von CD-Rohlingen grundsätzlich den Schaden durch Raubkopien mitbezahlten. Rechtmäßig handelnde Nutzer würden so unzulässig bestraft.
Die deutsche Regelung in § 53 entspricht damit EU-Recht. Damit sind „Privatkopien“ von erkennbar illegalen Vervielfältigungen von CD’s, DVD’s oder sonstigen Datenträgern unzulässig.
Bildnachweis: © dundanim @ Fotolia.com

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