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Social Media

Die fünf größten Rechtsfallen in der Social-Media-Kommunikation

Die Nutzung von Social Media ist mittlerweile Pflicht für jedes Unternehmen auf dem Markt. Doch treten bei der Nutzung dieser Plattformen immer wieder rechtliche Hürden auf, die auch bei kleinen Fehlern zu teuren Abmahnungen führen können. Hier die fünf größten Fallstricke, die uns immer wieder in der täglichen Anwaltspraxis begegnen:
1. Kein oder ein falsches Impressum
Die Impressumspflicht folgt aus § 5 Telemediengesetz (TMG) und gilt für alle „Telemedien“, also für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste: Webauftritte von Unternehmen, Onlineshops, Facebook-Accounts usw. In jedem Social Media-Account, den ein Unternehmen führt, ist daher ein ordnungsgemäßes Impressum einzufügen. Es sind folgende Informationen anzugeben:

  • Name, Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigter;
  • E-Mailadresse;
  • ggf. zuständige Aufsichtsbehörde bei behördlich zugelassener Tätigkeit;
  • Registereintragungen (z. B. Handels-, Vereins-, Partnerschafts-, Genossenschaftsregister);
  • bei bestimmten Berufen: Kammer, Berufsbezeichnung und Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde, berufsrechtliche Regelungen und Info, wie diese zugänglich sind;
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139 c der Abgabenordnung (AO) – letztere wird noch nicht vergeben.

Da Social-Media-Posts unter die „journalistisch-redaktionellen Inhalte“ im Sinne des § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) fallen, ist zusätzlich ein „Verantwortlicher“ für die Inhalte mit Vornamen und Nachnamen zu benennen, der die folgenden Kriterien erfüllen muss:

  • ständiger Aufenthalt im Inland,
  • die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht infolge Richterspruchs verloren,
  • voll geschäftsfähig,
  • unbeschränkt strafrechtlich verfolgbar.

Aus diesen Vorgaben ergibt sich das folgende Muster für ein korrektes Impressum, hier am Beispiel einer Gesellschaft mit bedingter Haftung (GmbH):
Impressum
Beispiel GmbH
Beispielstraße 1
12345 Beispielstadt
Telefon: +49 (0)123 12345
Telefax: +49 (0)123 67890
E-Mail: info @ beispiel.de
Geschäftsführer: Gerhard Geschäftsführer
USt-ID: DE123456789
Handelsregister AG Beispielstadt, HR 1234
Verantwortlicher nach § 55 RStV: Max Muster

Weitere Muster für ein Impressum finden Sie hier auf unserer Kanzlei-Webseite:
www.res-media.net/muster
Das Gesetz verlangt in § 5 TMG, dass das Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ ist. In Webseiten und Onlineshops wäre dazu eine Seite „Impressum“ in die Navigation einzufügen. Für das Einfügen in Social-Media-Accounts sind insoweit zwei Punkte zu beachten:

  • Der Bundesgerichtshof hat bezüglich des Kriteriums der unmittelbaren Erreichbarkeit grundsätzlich die sogenannte „Zwei-Klick-Regel“ entwickelt, welche besagt, dass die Erreichbarkeit noch gewährleistet ist, wenn zwei Links zwischen Startseite und Darstellungsseite des Impressums liegen (im Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03, ein Klick auf „Kontakt“ und ein weiterer Klick auf „Impressum“).
  • Für den Bereich „Social Media“ gibt es Urteile, wonach die Bezeichnung des Links oder der Registerkarte „Info“ in den Accounts nicht deutlich genug auf das Impressum hinweist (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, 2 HK O 54/11; LG Frankfurt, Beschluss vom 19.10.2011, 3-08 O 136/11).
  • Bei Facebook sollte daher eine individuelle Seite „Impressum“ angelegt werden, in der die Impressumsangaben hinterlegt werden. In Kanälen wir Twitter, bei denen keine individuellen Seiten eingerichtet werden können, kann direkt ein „sprechender“ Link auf die Impressumseite der Webseite des Unternehmens in die Profilbeschreibung bzw. dem Infobereich eingefügt werden:

www.beispielsseite.de/impressum

  • Bei der Formulierung eines Impressums können Haftungsausschlüsse übrigens getrost weggelassen werden. Solche „Disclaimer“ sind der Versuch, sich durch schriftlichen Hinweis von der Haftung für gesetzte Links zu externen Internetseiten zu distanzieren, um nicht für deren Inhalt verantwortlich gemacht werden zu können. Allerdings ist die Haftung bereits abschließend in §§ 7 ff. TMG gesetzlich geregelt und kann überhaupt nicht geregelt oder ausgeschlossen werden. Disclaimer sind daher gänzlich wirkungslos und können weggelassen werden.

2. Keine ausreichenden Nutzungsrechte an Bildern
Das Problem ist eigentlich ein altbekanntes: Veröffentlichungen von fremden Bildern können gegen die Rechte Dritter, insbesondere gegen das Urheberrecht verstoßen. Doch immer wieder werden Bildrechte missachtet und es kommt zu kostspieligen Abmahnungen.
Es ist immer die Entscheidung des Urhebers als Ersteller eines Bildes, ob, wie, wo und von wem sein Bild verwendet oder veröffentlicht wird. Solange der Urheber keine Zustimmung zur Veröffentlichung gegeben hat, dürfen die Bilder also auch nicht in Social Media-Profilen genutzt, hochgeladen oder geteilt werden. Hier hilft es übrigens auch nicht, dass zumindest die Quelle mit einem Copyright o. ä. des Bildes angegeben wird. Ohne Einverständnis darf ein Bild auch nicht mit Quellenangabe veröffentlicht werden. Zwar macht eine fehlende Quellenangabe die Sache am Ende teurer, was den Schadenersatz angeht, den der Angemahnte am Ende bezahlen muss. Grundsätzlich führt eine Quellenangabe aber nicht dazu, dass die Bildveröffentlichung vielleicht doch „ein bisschen rechtmäßiger“ wird.
Alle urheberrechtlich relevanten Materialien wie Bilder, Grafiken, Fotos usw. müssen vor ihrer Verwendung auf Social-Media-Plattformen grundsätzlich auf die Rechte anderer hin überprüft werden. Werden fremde Urheberrechte verletzt, können Unternehmen auch für die Fehler ihrer Mitarbeiter in Anspruch genommen werden.
Es ist daher zu empfehlen, einen Datenpool mit rechtmäßig erworbenem und lizensiertem Content aufzubauen. Über Social Media Guidelines sollten alle Mitarbeiter verpflichtet werden, nur Dateien aus diesem Pool innerhalb von Social-Media-Accounts des Unternehmens zu nutzen. Das gilt auch für das Teilen fremder Inhalte: Wer etwa einen Artikel auf Facebook teilt, sorgt automatisch dafür, dass der Inhalt inklusive des fremden Vorschaubildes in der eigenen Timeline verlinkt wird. Diese Vorschaubilder sind jedoch ebenfalls urheberrechtlich geschützt und werden durch das „Teilen“ rechtserheblich verwendet. Auch hier können also Abmahnungen drohen. Auch beim Teilen von Inhalten sollten über den Dateianhang daher nur eigene Bildern, deren Rechte geklärt sind, verlinkt werden. So wird das automatische Veröffentlichen von fremden Vorschaubildern verhindert und möglichen Urheberrechtsverstößen vorgebeugt.
3. Problem Social Media Plugins und Urheberrechte
Ein besonderes urheberrechtliches Risiko ergibt sich nicht nur aus dem Teilen fremder Inhalte, sondern auch bereits durch das Einbinden von Social Media -Plugins auf den eigenen Webseiten. Hierbei handelt es sich um die Buttons bzw. Funktionen wie der Facebook-Like-Button oder der Button für das Retweeten bei Twitter. Das „Liken“ oder „Sharen“ von eigenen Webseite-Inhalten durch Dritte kann direkt zu Urheberrechtsverletzungen führen, denn hier werden automatisch die in der eigenen Webseite eingefügten Bilder und Fotos gleich mit veröffentlicht. Als Webseitenbetreiber verfügt man aber nicht über die erforderlich Social-Media-Lizenzen an den Webseitenbildern, wenn diese nicht extra eingekauft wurden. Die Lizenz „Internetnutzung“ beinhaltet nicht automatisch auch die Lizenz „Social Media Nutzung“. So entschied bereits das Landgericht Frankfurt /Main, dass das Einbinden von Like-Buttons eine „Aufforderung zum Teilen“ darstellt, wodurch an die teilende Person eine Nutzungslizenz vergeben werde. Sind die Bilder in der eigenen Internetpräsenz keine eigenen, könne für das Teilen von Content die erforderliche Social-Media Lizenz fehlen. Das gelte auch, wenn der Seitenbetreiber die Lizenz zum Veröffentlichen der Bilder habe. Diese beinhalte nicht automatisch auch das Recht des Seitenbetreibers, seinen Users Lizenzen zum Teilen zu weiterzugeben (Urteil vom 17.07.2014 – 2 – 03 S 2/14).
Empfehlenswert ist daher, nur Bilder mit extra Social-Media Lizenzen im Datenpool zu nutzen. Viele Stockbild-Anbieter bieten solche Lizenzen ohnehin an, andere erteilen die Erlaubnis auf Nachfrage.
4. Recht am eigenen Bild
Auch kommt es immer wieder wegen des Rechts am eigenen Bild zu rechtlichen Problemen. Veranstalten Unternehmen Events oder nehmen an Messen teil, werden Fotos davon direkt in den Social Media-Kanälen veröffentlicht. Werden die abgebildeten Geschäftspartner und Gäste nicht zuvor um deren Erlaubnis gefragt, kann das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) verletzt sein.
Das Recht am eigenen Bild erfordert vor der Veröffentlichung die Einwilligung des oder der abgebildeten Personen. Eine Ausnahme besteht nur bei öffentlichen Veranstaltungen. Allerdings stellen Inhouse-Events eines Unternehmens keine öffentlichen Veranstaltungen dar. Daher muss bereits auf den Einladungen und/oder am Eingang darauf hingewiesen werden, dass Bilder gemacht und veröffentlicht werden. Möchte ein Gast nicht fotografiert werden, kann er Mitarbeiter informieren, damit der Fotograf dessen Widerspruch respektieren kann.
Eine wichtige Ausnahme zur Einwilligung gibt es noch: Ist die Person auf dem Bild nicht wirklich erkennbar, sondern lediglich „Beiwerk“, steht sie nicht im Mittelpunkt und ihr Einverständnis muss zur Veröffentlichung ebenfalls nicht vorliegen.
5. Social Media Plugins und Datenschutz
Schließlich kann das Einbinden von Social Media Plugins zu datenschutzrechtlichen Problemen führen, die sich letztlich übrigens nicht rechtmäßig lösen lassen. Datenschutzrechtlich sind Webseitenbetreiber verpflichtet,

  • personenbezogene Daten z. B. zu Werbezwecken nur mit Einwilligung des jeweils Betroffenen zu verarbeiten
  • über alle insoweit datenschutzrechtlich relevanten Punkten in einer „Datenschutzinformation“ zu informieren.

Das Einbinden der Plugins führt dazu, dass bereits mit Aufrufen der Webseite die Übermittlung von personenbezogenen Daten wie etwa die IP-Adresse des Nutzers an Facebook erfolgt. Die dafür erforderliche Einwilligung liegt zu diesem Zeitpunkt aber nicht vor.
Zwar kann die erforderliche Einwilligung durch technische Vorkehrungen wie den Einsatz des sog. Heise-Tools „Shariff“ eingeholt werden. Damit werden die personenbezogenen Daten des Nutzers nach einem Klick auf einen Teilen-Button erst übertragen, nachdem dieser in einem sich zunächst öffnenden Pop-Up-Fensters seine Einwilligung bestätigt hat:
http://www.heise.de/ct/artikel/Shariff-Social-Medi…
Das Problem einer korrekten und vollständigen Datenschutzinformation ist damit aber noch nicht gelöst. Facebook gibt grundsätzlich nicht bekannt, welche Daten genau übertragen werden, so dass diese Informationen auch nicht an die eigenen Nutzer weitergegeben werden können. Wer 100%-ige Rechtssicherheit will, muss die Plugins daher deinstallieren.
 

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