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Die Dos and Don'ts bei der Wahl von Unternehmens-Accountnamen bei Twitter, Facebook & Co.

Unternehmensauftritte auf den diversen Social-Media Plattformen sind inzwischen unerlässlich geworden, wenn es um das Onlinemarketing geht. Sie gehören zum ganz üblichen Repertoire. Doch die ersten rechtlichen Hürden stellen sich bereits bei der Wahl des Accountnamens, denn hier kann auch viel falsch gemacht werden. Wir geben Tipps, was Unternehmen dabei beachten müssen, wenn sie nicht in die Abmahnfalle laufen oder ihre eigenen Rechte sichern wollen.
Mit dem Aufkommen der Social Media-Thematik tauchte auch ein altbekanntes Problem aus den 90ern wieder auf: Das sogenannte Domaingrabbing. Damals wurden Firmennamen wahllos als Domain registriert mit dem Ziel, diese Domains dann an die eigentlichen Namensträger teuer zu verkaufen. Jetzt gibt es dieses Phänomen ebenfalls bei Firmennamen, die bereits als Accountnamen bei Social Media-Anbietern wie Facebook, Youtube, Twitter usw. registriert sind, um diese dann den eigentlichen Namenseignern zu verkaufen.
Eigene Rechte schützen
Gegen eine solche Praxis schützt in Deutschland das Markengesetz (MarkenG), das Namensrecht und teilweise auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Grundsätzlich gilt bei der Vergabe von Accountnamen, genau wie bei den Domainnamen, „first come, first serve“, mit anderen Worten das Müllerprinzip: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Ist der Firmennamen allerdings als Name (§ 12 BGB) geschützt oder gar als Marke eingetragen, stehen dem Inhaber Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassen, Auskunft und Schadensersatz gegen den Verwender der Unternehmensbezeichnung zu. Im Zusammenhang mit Domainnamen ist hier das Shell-Urteil (BGH 22.11.2001, Az. I ZR 138/99) berühmt geworden, dessen Grundsätze sich 1:1 auch auf die Registrierung von Accountnamen übertragen lassen.
Recherche vor der Benutzeregistrierung
Umgedreht heißt das für jedes Unternehmen, dass sich einen Benutzernamen registrieren lassen will: Vorab sollte eingehend recherchiert werden – ähnlich wie bei einer geplanten Markenanmeldung – und geprüft werden, ob es bereits entgegenstehende Rechte gibt.
Einrichtung des eigenen Accounts durch Mitarbeiter?
Vorsicht ist auch bei Mitarbeiterkonten geboten. Wollen Unternehmen Benutzerkonten registrieren, sollte immer der Unternehmensname angegeben werden und möglichst das Unternehmen selbst auch als Admins eingetragen werden. Zu Problemen kann es nämich führen, wenn Mitarbeiter unter dem eigenen Profil Unternehmensauftritte betreuen. Zu Berühmtheit schaffte es hier der US-Fall „PhoneDog vs. Kravitz“. Hier hatte das Internetportal PhoneDog, in dem Mobiltelefone, Smartphones und ähnliches bewertet werden, den ehemaligen Angestellten Noah Kravitz verklagt. Als Angestellter betreute dieser den Twitterkanal des Unternehmens, den er unter www.twitter.com/phonedog_Noah angelegt hatte. Als der Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausschied, änderte er seinen Namen von @Phonedog_Noah in @Noahkravitz und übertrug so die 17.000 Follower auf seinen Privataccount. Hier stehen den Namensrechten von PhoneDog auch die Namensrechte des Mitarbeiters gegenüber, weshalb etwaige Unterlassens- und Schadensersatzansprüche nicht ganz so eindeutig sind, wie in den üblichen Domaingrabbing fällen. Solche probleme sollten Unternehmen unsbedingt im Vorfeld veremiden und direkt den Account über den Firmennamen laufen lassen.
Fazit – Die Dos and Don´ts im Überblick

  • Dos

– Überprüfen Sie frühzeitig, ob Ihr Name als Account auf den einschlägigen Plattformen noch frei ist. Helfen können hierbei Tools wie www.namechk.com, www.namecheck.com und www.namechecklist.com, die die Verfügbarkeit auf vielen Plattform überprüfen.
– Sichern Sie sich ggf. frühzeitig Ihren eigenen Account, damit es später nicht zu Auseinandersetzungen mit Dritten kommt.

  • Don’ts

– Registrieren Sie keine fremden (Firmen-)Namen als Account.
– Registrieren Sie keine fremden Markennamen innerhalb Ihres Accountnamens.
– Lassen Sie keine Fremdnamen (bspw. von Mitarbeitern) in Ihren Accountnamen zu.

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