Überspringen zu Hauptinhalt

Strafbare Verwendung von geschäftlichen Daten durch Löschen auf dem Laptop des Arbeitgebers?

Beschäftigt ein IT-Unternehmen überwiegend selbständige Mitarbeiter für den Außendienst, besteht die Gefahr, dass diese bei ihrem Ausscheiden unberechtigt Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten sowie Vertragsunterlagen ihres ehemaligen Arbeitgebers zu eigenen Zwecken weiter verwenden. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hatte über eine solche Fallkonstellation zu entscheiden. Das betroffene Unternehmen bot IT-Lösungen für den Mittelstand an. Dabei wurden insbesondere die Microsoft-Systeme NAV und AX weiterentwickelt und die jeweils eigen erstellten, spezifischen Grundversionen den Kundenanforderungen angepasst. Ehemalige Außendienstmitarbeiter hatten nach ihrem Ausscheiden aus dem IT-Unternehmen einen eigenen Betrieb gegründet. Vor der Rückgabe ihrer dienstlich überlassenen Laptops hatten sie alle darauf befindlichen Daten gelöscht. Das betraf auch solche Daten, die sie zuvor im Rahmen ihrer Arbeit selbst erhoben hatten.

Das Oberlandesgericht kam zu dem Ergebnis, dass sich die ehemaligen Mitarbeiter – zumindest nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) – nicht strafbar gemacht hatten (Beschluss vom 23.01.2013, Az. 1 Ws 445/13). Es liege keine Urkundenunterdrückung gemäß § 274 Absatz 1 Nr. 2 StGB und auch keine Datenveränderung im Sinne von § 303 a StGB vor. Für eine Urkundenunterdrückung fehle es unter anderem an der Urkundenqualität der gelöschten Daten. Da diese lediglich als Arbeits- und Informationsmittel gedient hätten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass deren Einsatz die Verwendung eine Urkunde im Sinne des Gesetzes ersetzen habe ersetzen sollen.
Auch die Voraussetzung einer Datenveränderung sah das Gericht als nicht gegeben an. Besonders der Umstand, dass die ehemaligen Mitarbeiter vor Rückgabe ihrer Dienstlaptops die darauf befindlichen Daten gelöscht hatten, sei hierfür nicht ausreichend. Die Datenverfügungsbefugnis, also das Recht auf Nutzung, Verarbeitung und Löschung von Daten stehe nämlich grundsätzlich demjenigen zu, der die Speicherung der Daten unmittelbar selbst bewirkt habe.
Es blieb nach Auffassung des Gerichts zwar noch der Tatverdacht von Straftaten nach den wettbewerbsrechtlichen Tatbeständen in §§ 16 – 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Hier wurde die Anzeigeerstatterin jedoch auf den Privatklageweg nach § 374 Abs. 1 Nr. 7 Strafprozessordnung verwiesen. Nach dieser Vorschrift muss die Staatsanwaltschaft bestimmte Delikte nicht selbst verfolgen und ggf. anklagen sondern kann den Anzeigeerstatter darauf verweisen, selbst eine Anklageschrift bei Gericht einzureichen und  für ein Strafverfahren zu sorgen.

Fazit

Abgesehen von den Straftatbeständen des UWG spielt es strafrechtlich gesehen keine Rolle, ob Daten im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses in fremdem Auftrag erstellten werden. Solange der Auftragnehmer bzw. Arbeitnehmer die Daten nicht dem Auftraggeber bzw. Arbeitgeber übergeben hat, darf er sie löschen. Hier besteht lediglich die Möglichkeit für den Arbeitgeber, die Verpflichtung, alle Daten herauszugeben, Frage arbeitsrechtlich vorab zu regeln.

Bildnachweis: © Anatoly Maslennikov @ fotolia.com

An den Anfang scrollen