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BGH zur Patentierbarkeit von computerimplementierten Erfindungen

Der BGH hat entschieden, dass bei computerimplementierten Erfindungen zunächst zu prüfen ist, ob diese auf dem Gebiet der Technik liegen (§ 1 Abs. 1 PatG). Erst in einem zweiten Schritt kann dann auf den Ausschluss des Patentschutzes bei Vorliegen eines Programms für Datenverarbeitung „als solches“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG) eingegangen werden. Das Erfordernis der Technizität liege bei einer datenverarbeitungsmäßgen Abarbeitung von Verfahrensschritten in netzwerkmäßig verbundenen technischen Geräten (Server, Clients) auch dann vor, wenn diese nicht ausdrücklich im Patentanspruch benannt werden (BGH, Urteil vom 24.2.2011, AZ: X ZR 121/09).

Die Beklagte war eingetragene Inhaberin eines Patents, welches u.a. ein „Verfahren zur Erzeugung einer Darstellung für das Wiederfinden einer bereits von der Startseite eines Informationsanbieters aus aufgerufenen und inzwischen verlassenen Informationsseite, welche über das Internet, ein Intranet oder ein Extranet aufrufbar ist“ durch die Registrierung des Benutzers und der aufgerufenen Internetseite erfasste. Dieses Streitpatent war vom Bundespatentgericht mangels vorliegender Technizität für nichtig erklärt worden.
Der BGH folgte dem Bundespatentgericht nur im Ergebnis. In einem ersten Schritt bejahte er das Vorliegen der Technizität. Zwar wurden die technischen Geräte (Server, Clients) in dem Streitpatent nicht benannt, aus Sicht eines Informatikers sei aber offenkundig, dass das patentgeschützte Verfahren den Einsatz von Computern in Netzwerken bedinge, sodass dieser stillschweigend vorausgesetzt würde. In einem zweiten Schritt lehnte der BGH die Patentfähigkeit aber aufgrund von § 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG ab. Eine über die reine Datenverarbeitung hinausgehende „Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln“ liege nicht vor. Die elektronische Erfassung (Registrierung) des Benutzers und der Internetseite auf dem Server führe lediglich zu einer Umverlagerung vom Client-Rechner auf denselben.
Das Urteil des BGH festigt die bereits in den Entscheidungen „Suche fehlerhafter Zeichenketten“ (Urteil vom 17.10.2001, AZ: X ZB 16/00), „Dynamische Dokumentengenerierung“ (Urteil vom 22.04.2010, AZ: Xa ZB 20/08), sowie „Wiedergabe topografischer Informationen“ (Urteil v. 26.10.2010, Az. X ZR 47/07) entwickelte Rechtsprechung.
Das Urteil finden Sie im Volltext unter folgendem Link:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=56182&pos=0&anz=1

Bildnachweis: © Norman Chan – fotolia.com

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