Geschäftsführerhaftung in der IT-Compliance – eine Übersicht
Der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer AG haben persönlich dafür vorzusorgen, dass die Gesellschaft keinen Schaden erleidet. Dabei haben sie „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ (§ 43 Abs. 1 GmbHG) bzw. „die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ (§ 93 Abs. 1 AktG) anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass die Gesellschaft alle gesetzlichen Vorgaben einhalten muss, da sie ansonsten Schaden in Form von Bußgeldern oder Schadensersatzforderungen nehmen könnte („Compliance“). Tritt der Schadensfall tatsächlich ein, haftet der Geschäftsführer oder der Vorstand der Gesellschaft möglicherweise persönlich (§ 43 Abs. 2 GmbHG bzw. § 93 ABs. 2 AktG). Darüber hinaus drohen persönliche Bußgelder in Millionenhöhe (§ 130 OwiG). Im Zusammenhang mit dem Bereich des IT-Rechts begegnen uns in der Praxis häufig folgende Problemfelder, die von der Geschäftsleitung gerne vernachlässigt werden:
- 1. Datenschutz
Personenbezogene Daten, die das Unternehmen speichert und verarbeitet, müssen umfassend geschützt werden. Dazu zählen insbesondere Kundendaten und Arbeitnehmerdaten. Häufige Probleme: Datenschutzverstöße beim Marketing (fehlende oder falsche Einwilligungen etc.), fehlende Datenschutzrichtlinie, keine vertragliche Verpflichtung von Dienstleistern im Rahmen einer ADV etc.
- 2. Datensicherheit
Das Thema Datenschutz umfasst auch den technischen Aspekt der Datensicherheit. Hier gibt es häufig massive Sicherheitslücken, fehlende Absicherung, fehlende Verschlüsselung, keine Zugriffskonzepte etc.
- 3. Schutz von Betriebsgeheimnissen
Gerade in der IT-Branche verfügen Unternehmen meist über wertvolles Know-How, z.B. selbst entwickelte Software, Beratungskonzepte etc. Diese sind als Betriebsgeheimnisse zu behandeln und zu schützen, insbesondere dürfen diese nicht in die Hände der Konkurrenz fallen. Oft werden jedoch weder Geheimhaltungsvereinbarungen mit potentiellen Vertragspartnern bei der Vertragsanbahnung geschlossen, noch werden eigene Mitarbeiter im Arbeitsvertrag entsprechend auf eine Geheimhaltung verpflichtet.
- Fazit:
Das Thema Compliance wird immer bedeutsamer und Geschäftsführer müssen sich damit dringend beschäftigen (ggf. aktuelles Beispiel VW). Große Unternehmen haben zu diesem Zweck teilweise sog. „Compliance Management Systeme“ aufgebaut und beschäftigen Compliance-Officer, die sich ausschließlich um dieses Thema kümmern. Die Regeln greifen aber nicht nur für große Unternehmen. Deshalb muss sich der Geschäftsführer im Zweifel selbst um Compliance Themen kümmern und diese überwachen.
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