In der Widerrufsbelehrung müssen Händler sich für eine Alternative zum Ingangsetzen der Widerrufsfrist entscheiden
Sie musste ja irgendwann kommen und jetzt ist sie da: Die erste Gerichtsentscheidung liegt vor, wonach Händler nicht mehrere Alternativen zum Ingangsetzen der Widerrufsfrist nach den Gestaltungshinweisen im gesetzlichen Muster der Widerrufsbelehrung im Fernabsatz einfügen dürfen. Das Landgericht Frankfurt a. M. erließ eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen IKEA Deutschland (Beschluss vom 21.05.2015, Az.: 2-06 O 203/15).
Die Widerrufsbelehrung im Onlineshop von IKEA war in Bezug auf das Ingangsetzen der 14-tägigen Widerrufsfrist so formuliert:
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,
a) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Ware bzw. Waren einheitlich geliefert wird bzw. werden;
b) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Waren getrennt geliefert werden,·
c) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird.
Wenn mehrere der vorstehenden Alternativen vorliegen, beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware oder letzte Teilsendung bzw. das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat;“
Einstweilige Verfügungen werden in der Regel ohne Entscheidungsgründe erlassen, so auch hier. Aus den Formulierungen im Tenor des Beschlusses lässt sich aber wohl entnehmen, dass das Gericht es für wettbewerbswidrig hält, wenn bei Verbrauchern der Anschein erweckt werde, es könnten mehrere Alternativen gleichzeitig gelten.
- Was ist das Problem?
Das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung im Fernabsatz gibt die Formulierungsmöglichkeiten zum Ingangsetzen der Widerrufsfrist so vor:
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag (1)…“.
In den Gestaltungshinweisen heißt es dann:
Gestaltungshinweise:
1.
Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein:
a)
im Falle eines Dienstleistungsvertrags oder eines Vertrags über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden: „des Vertragsabschlusses.“;
b)
im Falle eines Kaufvertrags: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
c)
im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
d)
im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
e)
im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“
Für Onlinehändler, die Waren verkaufen, sind nur die Alternativen 1 b – 1 d praktisch relevant. „Übersetzt“ fallen darunter diese Lieferoptionen:
Ziffer 1 b: eine Bestellung wird einheitlich geliefert
Beispiel: Der Kunde bestellt 1 Pulli, 1 Hose, 1 Kleid. Alle Artikel werden in einem Paket geliefert.
Ziffer 1 c: eine Bestellung über mehrere Artikel, Teillieferung
Beispiel: Der Kunde bestellt 1 Pulli, 1 Hose, 1 Kleid. An einem Tag werden der Pulli und die Hose, an einem anderen Tag das Kleid geliefert.
Ziffer 1 d: Bestellung eines Artikels, Teillieferung
Beispiel: Der Kunde bestellt eine Schrankwand. Es fehlt ein Regalboden, der nachgeliefert wird.
Das Problem ist, dass Onlinehändler sich – bevor überhaupt eine Bestellung des Kunden eingeht – für eine Option entscheiden und die fertige Widerrufsbelehrung im Shop integrieren müssen. Denn die Gestaltungshinweise leiten so ein: „Fügen Sie EINEN der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein …“ (siehe oben).
Nach der jetzigen Entscheidung des Landgerichts Frankfurt ist es auch nicht zulässig, mehrere Optionen, je nachdem wie am Ende geliefert wird, in die Belehrung einzufügen.
Es wird teilweise empfohlen, pauschal Ziffer 1 c einzufügen, doch das halte ich für falsch. Die Option setzt meines Erachtens nach immer eine Bestellung „über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden“. voraus. Die Bestellung eines einzelnen Artikels fällt jedoch nicht darunter. Bestellt ein Kunde – oder Testkäufer zur Vorbereitung einer Abmahnung – also nur einen Artikel, wäre die Widerrufsbelehrung von vorn herein falsch.
FAZIT: Aus meiner Sicht bleibt am Ende für diejenigen Händler, die ganz sicher gehen wollen, nur die Möglichkeit, die Option nach Ziffer 1 b einzufügen. Das setzt dann voraus, tatsächlich keine Teillieferungen mehr vorzunehmen und erst dann auszuliefern, wenn alle Waren aus der Bestellung am Lager sind und einheitlich geliefert werden können. Das hat praktisch Nachteile, lässt sich aber derzeit wohl nicht anders lösen.