E-Commerce Fulfillment – Ein juristischer Überblick
Im E-Commerce Fulfillment gibt es zahlreiche praktische Lösungen von Softwareanbietern und Dienstleistern, die alle Teilbereiche des Fulfillments für Onlineshops übernehmen. Doch sei es die Bestellannahme, die Lagerhaltung, die Kommissionierung, die Verpackung und Frankierung, der Versand, die Logistik, das Rechnungs- und Mahnungsstellung oder die Rücknahme von Waren: in jedem der Teilbereiche des E-Commerce Fulfillment gibt es rechtliche Vorschriften zu beachten. Wir geben einen Überblick.
- Outsourcing von Daten – Beachten Sie den Datenschutz!
Wenn Sie Softwarelösungen mit Cloud-Funktion nutzen oder direkt einen externen Dienstleister mit bestimmten Aufgaben beauftragt haben – der Datenschutz spielt rechtlich eine wichtige Rolle. Das Fulfillment ist eng verzahnt mit Kundendaten, die Sie an Dritte weitergeben. Bei der Lieferung werden Adressen weitergegeben, bei der Rechnungsstellung neben Adressen evtl. auch Bankdaten des Kunden. Diese Nutzerdaten fallen als „personenbezogene Daten“ in den besonderen Schutzbereich des Telemediengesetzes (TMG) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Werden diese Daten durch eine Softwarelösung in eine Cloud geladen oder an einen externen Dienstleister weitergegeben, sind Kunden im Rahmen der Datenschutzerklärung im Onlineshop darüber zu informieren. Sollen die Daten auch zu Werbezwecken genutzt werden, sind dazu vorher die Einwilligungen der Kunden einzuholen. Sitzt der Dienstleister oder stehen die Cloudserver im Ausland, sind darüber hinaus evtl. auch internationale Rahmenabkommen über den Datenschutz zu beachten. Ob beispielsweise die USA über das Safe Habour-Abkommen weiterhin als sicherer Drittstaat gelten werden, wird sich in Kürtze erweisen müssen.
Zudem spielen beim Outsourcing von Daten die Verträge mit den Dienstleistern eine große Rolle. Wird die Verwaltung von Kundendaten ausgelagert, liegt zumeist ein Fall der Auftragsdatenverarbeitung vor. Hier sind sehr detaillierte Regelungen über den Datenschutz zu treffen. Erst kürzlich haben wir über fünfstellige Bußgelder wegen fehlerhafter Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung berichtet.
- Verträge mit Fulfillment-Dienstleistern
Entscheiden Sie sich für einen Dienstleister, der das Fulfillment ganz oder zum Teil für Sie übernimmt, sollten Sie ein besonderes Augenmerk auf den Vertrag mit Ihrem Dienstleister legen. Die Angebote solcher Dienstleister sind zahlreich und die angebotenen Leistungen variieren stark zwischen den Anbietern. Sie sollten sich beim Vertrag also zunächst fragen, „Welche Leistungen werden nach dem Vertrag überhaupt geschuldet?“, um dann zu einer oftmals noch viel wichtigeren Frage zu kommen: „Wie ist die Haftung verteilt?“.
Partnerschaften beim Outsourcing laufen meistens so lange gut, bis etwas schief läuft. Der Logistikdienstleister liefert nicht ordentlich, zu spät oder beschädigt die Ware, Kundendaten werden nicht ordentlich geschützt und werden abgegriffen, Retouren werden nicht richtig behandelt, beim Dienstleister wird gestreikt und die vertraglichen Leistungen werden gar nicht erfüllt, etc. Dann stellt sich die Frage nach der Haftung. Hat der Dienstleister die Haftung ausgeschlossen, ohne, dass Sie es zuvor bemerkt haben, bleiben Sie neben den Kosten auf unzufriedenen Kunden und evtl. Schadensersatzansprüchen sitzen. Diese Erfahrung mussten erst kürzlich viele Shopbetreiber beim Poststreik machen.
Gerade, wenn diese Regelungen geschickt in seitenlangen Verträgen „eingearbeitet“ sind, entgehen juristischen Laien solche Klauseln oft. Hier empfiehlt es sich ganz klar Outsourcingverträge von einem Juristen überprüfen zu lassen.
- Internationale Verträge
Auch wenn das Liefergebiet eines Onlineshops ausschließlich auf ein Land begrenzt ist, lann die Logistik im Hintergrund beim Fulmillment gleichwohl international organisiert sein. Gerade Lieferanten sitzen oftmals im Ausland und heutzutage nicht selten in Asien. Hier sind insbesondere internationale Abkommen (z.B. die Haager Regeln), spezielle Vorschriften im Handelsgesetzbuch (HGB) oder im Internationalen Privatrecht (Rom I-Verordnung der EU) zu beachten, die beim Seetransport etwa zu Haftungshöchstgrenzen oder Haftungsausschlüssen führen. Gerade die Haftung weicht in internationalen Regelungen stark von dem ab, was Shopbetreiber aus dem eigenen Land gewohnt sind. Darüber hinaus können sich die anwendbaren Regelungen je nach Land, in dem der Vertragspartner sitzt, unterscheiden. Auch hier empfiehlt sich also die Beratung durch Juristen bei den Vertragsverhandlungen, denn nichts ist ärgerlicher als eine komplett bezahlte Charge, die am Ende nicht ankommt, ohne dass es Ersatzansprüche gibt.
- Fulfillment in Eigenregie
Doch auch, wer das Fulfillment in Eigenregie, bspw. mit Hilfe einer speziellen Softwarelösung selbst ausführt, hat viel zu beachten. Vom ersten Schritt an wird das Fulfillment von rechtlichen Aspekten begleitet. Die Vorgaben bei der Bestellbestätigung, den Lieferzeiten, die Haftung für beschädigte Ware und beschädigte Verpackung gegenüber dem Kunden, das gesetzliche Widerrufsrecht, die gesetzliche Verteilung der (Liefer-)Kosten beim Widerruf, Fristen bei Rechnungen und Mahnungen usw. sind vielfältig.
FAZIT
Beim Fulfillment sind zahlreiche rechtliche Hürden zu beachten. Gleich, ob Sie sich für eine Outsourcingvariante entscheiden oder sich selbst um alles kümmern, ab einem gewissen Punkt, wird professioneller Rechtsrat nicht nur nützlich, sondern notwendig. Wir stehen Ihnen bei den rechtlichen Aspekten des Fulfillments gern beratend und helfend zur Seite.