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Längere Widerrufsfrist ist erlaubt

Onlinehändler dürfen vom gesetzlichen Muster der Widerrufsbelehrung abweichen und eine längere Widerrufsfrist einräumen (Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 07.05.2015, Az.: 6 W 42/15).
Ein Onlinehändler hatte über die Widerrufsbelehrung eine einmonatige Widerrufsfrist gewährt. Die gesetzliche Frist läuft jedoch nur 14 Tage. Ein Mitbewerber hielt die Fristverlängerung für rechtswidrig, da sie nicht auch zusätzlich über eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart gewesen sei und mahnte ab. Die Frankfurter Richter wiesen einen entsprechenden Unterlassungsanspruch jedoch zurück. Die Widerrufsbelehrung stelle das Angebot an den Verbraucher dar, die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen auf einen Monat zu verlängern. Nehme der Verbraucher dieses Angebot mit dem Kauf an, betrage die Frist tatsächlich einen Monat. Die Belehrung über das Widerrufsrecht sei damit korrekt und benachteilige den Verbraucher nicht.
Die Entscheidung führt zur Rechtssicherheit beim Verkauf auf Plattformen wie eBay, die von ihren Händlern eine Verlängerung der Widerrufsfrist auf 30 Tage verlangen.
Bildnachweis: jpgon – Fotolia

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