OLG München: Müssen Kunden für schlechte Bewertungen Schadensersatz zahlen?
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass Händler für schlechte Kundenbewertungen keinen Schadensersatz verlangen können (Beschluss vom 12.02.2015, Az: 27 U 3365/14).
In dem Fall ging es um eine negative Bewertung eines Käufers zu einem Fliegengitter, das er auf der Internetplattform Amazon erworben hatte. Das Fliegengitter wurde vom Kunden nach dem Kauf zugeschnitten, war jedoch nach dem Zuschneiden zu klein für das Fenster. Der Kunde gab dem Händler daraufhin eine negative Bewertung, in der er seinen Ärger über die Beschreibung, die dem Fliegengitter beilag, kundtat. Amazon sperrt daraufhin den Händler-Account. Der Händler verklagte nun den Kunden, der die negative Bewertung abgegeben hatte, auf Schadensersatz.
Das OLG München war in dieser Sache als Berufungsgericht zuständig und stellte klar, dass der Händler keinen Schadensersatz verlangen könne. Bei Negativbewertungen seien grundsätzlich Meinungsäußerungen von Tatsachenbehauptungen abzugrenzen. Die Bewertung des Kunden hier sei als wertendes Urteil einzuordnen und stelle somit eine Meinungsäußerung dar. Gegen Meinungsäußerungen könne ein Händler aufgrund von Art. 5 Grundgesetz (GG) nicht vorgehen, da diese zulässig seien, wenn sie nicht die Grenze der Schmähkritik überschritten. Das sei hier aber nicht der Fall. Daher komme ein Anspruch auf Schadensersatz nicht in Betracht.
Fazit: Mit seinem Beschluss machten die Richter deutlich, dass ein Händler nicht gegen negative Bewertungen von Kunden vorgehen kann, solange diese zulässige Meinungsäußerungen darstellen. Wenn der Händler jedoch nachweisen kann, dass keine Meinungsäußerung, sondern eine unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt, kann er sich dagegen wehren.
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