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Amazonhändler haften für UVP-Angaben von Amazon

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, (Beschluss vom 24.04.2015, Az. 6 U 175/14), dass Marketplacehändler auf der Verkaufsplattform Amazon auch dann für fehlerhafte, unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) haften, wenn Amazon die Angaben allein einstellt hat und der Händler diese nicht selbst ändern kann.
Ein Händler hat über den Amazon Marketplace eine Uhr verkauft. Das Angebot wurde, wie bei Amazon üblich, unter einer ASIN (Amazon Standard Identification Number) gelistet und mit anderen Angeboten des gleichen Produkts zusammengefasst. Zu diesem Angebot stellte Amazon als Plattformbetreiber eine UVP-Preisangabe mit ein, auf die die Händler keinen Zugriff hatten, d.h. die sie nicht einstellen, ändern oder löschen konnten. Die Uhr im konkreten Fall war jedoch nicht mehr in den offiziellen Preislisten des Herstellers gelistet, so dass die UVP-Angabe fehlerhaft war.
Das OLG Köln hat nun entschieden, dass die Abmahnung eines Konkurrenten berechtigt war, da in der fehlerhaften UVP ein irreführendes Werbeangebot und damit ein Wettbewerbsverstoß gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG zu sehen ist. Der Händler habe sich hier die von Amazon eingepflegten Angaben zum UVP zu Eigen gemacht und hafte daher auch selbst für diese Angaben. Eine Analogie zu Forenbetreibern, die nach dem Telemediengesetz (TMG) erst dann haften, wenn sie Kenntnis von einem möglichen Rechtsverstoß erlangt haben, lehnte das Gericht ab. Der Händler kenne seine Angebote und könne diese daher auch einfach überprüfen.
Amazon-Händler sind nicht zu beneiden: Sie müssen also nach Auffassung des Gerichts ihre Angebote bei Amazon regelmäßig auf Richtigkeit überprüfen. Hierzu zählen auch solche Angaben, die von Amazon und nicht vom Händler selbst gemacht werden. Angaben zu UVPs dürfen sich dabei nur auf aktuelle, noch gültige Preislisten des Herstellers beziehen. Insbesondere haben Händler die UVP-Angaben, die Amazon einstellt, ständig mit den aktuellen Herstellerpreislisten zu vergleichen. Das dürfte sich bei dem einen oder anderen Händler schwierig gestalten, wenn eine Vielzahl von Artikeln angeboten werden.

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