Neue EU-Regelung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln ab dem 13.12.2014 im Onlinehandel
Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, müssen künftig europaweit neuen Anforderungen genügen. Änderungen kommen auch auf Online-Händler und Catering-Unternehmen zu. Hintergrund für die Änderung ist das Inkrafttreten der europäischen Lebensmittel-Informationsverordnung (1169/2011/EU), LMIV. Diese löst ab dem 13.12.2014 die nationalen Regelungen, wie die deutsche Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln, ab und führt gleichzeitig verschiedene europäische Regelungen in einer Verordnung zusammen.
Die neue Verordnung soll auf dem europäischen Markt zu mehr Transparenz führen, für Unternehmen einheitliche und klare Regelungen schaffen und dazu beitragen, dass Verbraucher beim Lebensmittelkauf umfassender informiert sind.
Die neuen Pflichtangaben gelten künftig auch erstmals ausdrücklich verpflichtend für den Onlinehandel. Onlinehändler müssen die Angaben vor Abschluss des Kaufvertrages im Onlineshop, also in der jeweiligen Artikelbeschreibung der einzelnen Waren, darstellen, sowie zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar machen. Letztere Anforderung wird dadurch erfüllt, dass die sich die Pflichtangaben ohnehin – wie bisher – auf der Verpackung bzw. dem Etikett der Warenlieferung befinden müssen.
Der Gesetzgeber hat Lebensmittelherstellern und -händlern eine Übergangsfrist bis Ende 2016 zugebilligt. Dies betrifft jedoch nur die Nährwertangaben (Nährwerttabelle). Diese muss erst ab dem 13.12.2016 umgesetzt werden. Alle anderen verpflichtenden Angaben müssen ab dem Stichtag 13.12.2014 verpflichtend gemacht werden.
Das ändert sich künftig:
- Allergene müssen umfangreicher gekennzeichnet werden. Die in der LMIV genannten 14 genannten Stoffe müssen künftig in der Zutatenliste klar hervorgehoben werden (bspw. Durch farbliche Unterlegung oder eine andere/größere Schriftart). Die Angaben müssen neben verpackten Lebensmitteln dann auch auf unverpackten Lebensmitteln gemacht werden.
- Weiterhin darf künftig eine übersichtliche Nährwerttabelle nicht mehr fehlen. Hierin müssen neben dem Kaloriengehalt die Nährstoffgehalte von Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz angegeben werden. Die Angaben müssen bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter gemacht werden, dürfen zusätzlich aber auch pro Portion angegeben werden.
- Zu beachten ist vor allem, dass nicht mehr der Natriumgehalt, sondern der tatsächliche Salzgehalt anzugeben ist.
- Bei Fleisch ist künftig auch die Herkunft zu kennzeichnen. Was bisher nur für Rindfleisch galt, gilt damit ab Dezember auch für Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel.
- Koffeinhaltige Lebensmittel bedürfen künftig einem Warnhinweis für Kinder, Schwangere und Stillende.
- Lebensmittelimmitate (bspw. Analogkäse) müssen in Zukunft den ersatzweise verwendeten Inhaltsstoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens tragen. Fleisch und Fischerzeugnisse, die den Anschein erwecken aus einem gewachsenen Stück zu bestehen, allerdings aus Stücken zusammengesetzt sind (sog. Klebefleisch), müssen die Kennzeichnung „aus Fleischstücken zusammengefügt“ tragen.
- Bei gefrorenem Fleisch, Fleischzubereitung und Fischerzeugnissen muss künftig zudem auch das Einfrierdatum angegeben sein.
- Lebensmittel, die einmal tiefgefroren waren, aber aufgetaut verkauft werden, müssen mit dem Hinweis „aufgetaut“ gekennzeichnet werden. Ausgenommen hiervon sind jedoch Lebensmittel, bei denen das Einfrieren ein technologisch notwendiger Schritt ist oder bei denen das Auftauen keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit und Qualität des Lebensmittels hat.
- Die Mindestschriftgröße für verpflichtende Angaben bei Lebensmitteln beträgt (gemessen am kleinen x) künftig 1,2 Millimeter.
Die Angaben werden jetzt auch neu verpflichtend für „Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung“. Hierzu zählen ausdrücklich Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser und Catering-Unternehmen.
Hersteller sollten ihre Verpackungen und Händler ihre Verkaufsplattform bis Dezember entsprechend überarbeiten. Panik ist jedoch nicht angesagt. Der Gesetzgeber hat Lebensmittelherstellern und -händlern eine Übergangsfrist bis Ende 2016 zugebilligt. Erst ab dem 13.12.2016 müssen alle verpflichtenden Angaben auch verpflichtend gemacht werden. Wer jedoch zuvor freiwillig bereits eine Nährwertdeklaration bereitstellt, ist verpflichtet ab dem 13.12.2014 die neue Nährwerttabelle zu benutzen.
Diese Informationen müssen künftig in der Artikelbeschreibung von Lebensmitteln in Onlineshops aufgeführt werden:
- 1. die Bezeichnung des Lebensmittels;
- 2. das Verzeichnis der Zutaten. Ausnahme: Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist kein Zutatenverzeichnis erforderlich. Weitere Ausnahmen sind in Art. 19 LMKV aufgeführt;
- 3. die Zutaten und Hilfsstoffe (sowie deren Derivate) gemäß Anhang II, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
- 4. die Menge bestimmter Zutaten;
- 5. die Nettofüllmenge;
- 6. ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung;
- 7. der Name des Lebensmittelunternehmers;
- 8. das Ursprungsland oder der Herkunftsort (falls nach Art. 26 vorgesehen);
- 9. eine Gebrauchsanleitung (falls erforderlich);
- 10. die Angabe des Alkoholgehalts für Getränke mit mehr als 1,2 Vol.-% Alkohol:bei Erzeugnissen, die in die EU-einheitliche „Kombinierte Nomenklatur“ (KN) unter KN 2204 eingereiht sind (= Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein, Traubenmost, ausgenommen Speiseessig), gelten die für diese Erzeugnisse speziell festgelegten Bestimmungen.bei allen anderen Getränken, die mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten, ist der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozent gemäß Anhang XII der LMIV anzugeben. Danach ist der vorhandene Alkoholgehalt von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist durch eine Ziffer mit nicht mehr als einer Dezimalstelle anzugeben, ihr ist das Symbol „% vol“ anzufügen, dieser Angabe darf das Wort „Alkohol“ oder die Abkürzung „Alk.“ vorangestellt werden.
- 11. eine Nährwertdeklaration. Ausnahme: Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist keine Nährwertdeklaration erforderlich.
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