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6 Fragen an Rechtsanwältin Katrin Freihof dazu, wie Sie mit einer Abmahnung oder einstweiligen Verfügung umgehen sollen

Wenn ich eine Abmahnung bekomme, die aber unberechtigt oder Teil einer „Massenabmahnung“ ist, kann ich sie dann einfach ignorieren? Diese und vier weitere Fragen beantwortet unsere Berliner Kollegin Rechtsanwältin Katrin Freihof im Kurz-Interview.
 

  • 1. Frage: Wenn ich eine Abmahnung bekomme, die aber unberechtigt oder Teil einer „Massenabmahnung“ ist, kann ich sie dann einfach ignorieren?

Antwort: Eher nicht, denn es ist möglich, dass der Abmahner eine einstweilige Verfügung beantragt. Davon erfährt der Abgemahnte meistens erst, wenn ihm die einstweilige Verfügung vom Gerichtsvollzieher zugestellt wird. Wenn bei Gericht ein Antrag auf einstweilige Verfügung eingeht, erlässt der zuständige Richter diese meistens sofort, und zwar ohne den Abgemahnten vorher zu einer Stellungnahme aufzufordern. Es ist daher eher ratsam, sich auch gegen unberechtigte Abmahnungen zur Wehr zu setzen und sofort zu reagieren.

  • 2. Frage: In der Abmahnung steht etwas von „5.100 EUR Vertragsstrafe“. Muss ich die jetzt bezahlen, wenn ich die Unterlassungserklärung unterschreibe?

Antwort: Nein. Genauso wie bei dem in einer einstweiligen Verfügung angedrohten Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR wären diese Beträge erst zu zahlen, wenn es in der Zukunft zu einer Wiederholung des Verstoßes gekommen ist. Dann würde der Abmahner bei einer unterzeichneten Unterlassungserklärung die Vertragsstrafe geltend machen oder im Falle einer einstweiligen Verfügung bei Gericht beantragen, dass ein Ordnungsgeld gegen Sie verhängt wird. In den allermeisten Fällen wird hier kein Betrag über 3.000 Euro vom Gericht festgesetzt.

  • 3. Frage: Was muss ich sofort veranlassen, wenn ich eine Abmahnung bekomme?

Antwort: Ist die Abmahnung berechtigt, sollten Sie den Verstoß bzw. das Ihnen vorgeworfene Verhalten sofort abstellen. Bei Markenverletzungen sollte der Name nicht mehr verwendet werden. Das Internet sollte vollständig bereinigt werden. Gleiches gilt etwa bei Urheberrechtsverletzungen. Geht es zum Beispiel um ein Foto, muss die Datei komplett vom Server gelöscht werden.
Wichtig ist jedoch: Allein mit der „Beseitigung“ des Verstoßes ist die Abmahnung nicht erledigt. Ihr Abmahner hat einen Anspruch darauf, dass Sie trotzdem eine Unterlassungserklärung abgeben. Anderenfalls hat er die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu beantragen.

  • 4. Frage: Ist es besser, die Unterlassungserklärung abzugeben?

Antwort: Das ist ganz unterschiedlich. Manchmal ist es sogar eher im Interesse des Abgemahnten, wenn er eine einstweilige Verfügung „nimmt“.
Ist der vorgeworfene Verstoß gerechtfertigt, muss man einfach schauen, ob das Risiko einer Wiederholung hoch ist. Das ist zum Beispiel bei einem Verstoß gegen die Preisangabenverordnung in den nächsten Jahren eher der Fall, als etwa bei einer Fotorechtsverletzung. Im letzten Fall kann das Foto einfach gelöscht werden. Bei Verstößen mit einem höheren Wiederholungsrisiko könnte sich eher eine einstweilige Verfügung „rechnen“, da dann jeweils nur ein Ordnungsgeld an die Staatskasse zu zahlen und das vom Gegner erst einmal zu beantragen ist. Bei einer Unterlassungserklärung wäre die Vertragsstrafe dagegen in der vereinbarten Höhe direkt an den Gegner zu zahlen. Er hat daher in diesem Fall ein größeres Interesse, Sie zukünftig genauer zu kontrollieren.

  • 5. Frage: Wozu brauche ich überhaupt einen Anwalt bei einer Abmahnung? Ich könnte doch einfach die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben und hätte die Sache dann so „billig vom Tisch“?

Antwort: Die Unterlassungserklärung ist ein Vertrag, mit dem Sie sich auf Jahre binden. Sie haben nach Unterzeichnung nicht mehr die Möglichkeit, einfach aus diesem Vertrag herauszukommen – oder sich auch nur über die Höhe einer vereinbarten, bezifferten Vertragsstrafe zu verhandeln. Sie könnten sich zum Beispiel nicht mehr an die Gerichte wenden, weil Sie die Höhe der Vertragsstrafe für unangemessen halten. Sie sollten daher genau prüfen lassen, ob Sie überhaupt unterschreiben und vor allem, was Sie unterschreiben.

  • 6. Frage: Wenn ich eine einstweilige Verfügung zugestellt bekommen habe, was kann ich dann tun?

Antwort: Gegen eine einstweilige Verfügung kann man einen Widerspruch einlegen. Es würde dann zu einem Termin vor dem Landgericht kommen und über die Berechtigung der Abmahnung verhandelt. Eine Frist ist bei Einlegung des Widerspruchs nicht zu beachten. Aber Vorsicht: Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Sobald die einstweilige Verfügung zugestellt muss, muss man sich sofort an das Verbot oder Gebot halten – sonst kann das Ordnungsgeld festgesetzt werden.
Eins ist noch wichtig in diesem Zusammenhang: Auch wenn man den Widerspruch auch später noch einlegen könnte, sollte man trotzdem unbedingt eine 2-wöchige Frist ab Zustellung einer einstweiligen Verfügung beachten. In diesem Zeitraum sollte entschieden sein, ob Widerspruch eingelegt wird oder nicht. Sollte die Einlegung des Widerspruchs nämlich keinen Sinn machen, sollte eine Abschlusserklärung abgegeben werden. Mit der Abschlusserklärung signalisieren Sie, dass Sie die „einstweilige“ Entscheidung als endgültige Entscheidung anerkennen. Dann Ihr Gegner keine weiteren Klagen einreichen. Machen Sie das nicht, werden Sie vom gegnerischen Rechtsanwalt zur Abgabe dieser Erklärung aufgefordert, das löst noch einmal kräftige Anwaltsgebühren aus.
 

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